Rz. 64

Anmeldepflichtig sind Zusammenschlüsse, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss von den Beteiligten insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR erzielt worden sind und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Mio. EUR gehabt haben (§ 35 Abs. 1 GWB). Eine Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn nur ein beteiligtes Unternehmen mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse hat, weder das Erwerbsobjekt noch irgendein anderes beteiligtes Unternehmen mehr als 17,5 Mio. EUR umsetzen, der Transaktionswert über 400 Mio. EUR liegt und das Erwerbsobjekt überwiegend im Inland tätig ist (§ 35 Abs. 1a GWB).

Die Umsatzerlöse sind nach § 277 Abs. 1 HGB zu ermitteln. Soweit Umsätze aus Warenhandel erzielt werden, sind diese nur zu drei Viertel in Ansatz zu bringen. Für Verlagsunternehmen ist das Vierfache des Umsatzes zugrunde zu legen, für Rundfunkunternehmen das Achtfache. Bei Banken sind die Erträge Bemessungsgrundlage und bei Versicherungen die Prämieneinnahmen (§ 38 GWB). Für die Abgrenzung von Inlands- und Auslandsumsätzen ist auf den Sitz der Abnehmer abzustellen. Umsatzerlöse in fremder Währung sind nach dem amtlichen Jahresmittelkurs der Europäischen Zentralbank in EUR umzurechnen.[80] Maßgeblich für die Berechnung der Umsatzerlöse sind die beteiligten Unternehmen. Dazu zählen beim Vermögenserwerb (siehe Rdn 63) das erwerbende Unternehmen und der erworbene Betriebsteil, nicht hingegen der Veräußerer im Übrigen. Beim Kontrollerwerb sind dies die Unternehmen mit Kontrollbefugnissen und das kontrollierte Unternehmen. Für den Anteilserwerb sind der bzw. die Erwerber und das Unternehmen, das oder an dem Anteile erworben werden sollen, zu nehmen. Beim Gemeinschaftsunternehmen zählen die mit mindestens 25 % beteiligten Gesellschafter und das Gemeinschaftsunternehmen selbst dazu. Im Falle der Unternehmensverbindung mit wettbewerblich erheblichem Einfluss kommt es auf die Unternehmen mit diesen Einflussmöglichkeiten und das diesem Einfluss unterworfene Unternehmen an. In allen Fällen sind die konsolidierten Umsätze der Konzernunternehmen der Beteiligten hinzuzurechnen (§§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 1 GWB).

[80] Abgedruckt im Monthly Bulletin der EZB; aufzurufen unter http:// www.ecb.int – Publications – Periodical Publications – Monthly Bulletin – EUR area statistics: Table 10 Exchange Rates.

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