Rz. 15

Ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht betroffen, so dass die Schwelle der Zwischenstaatlichkeitsklausel nicht überschritten wird, ist der Fall allein nach GWB zu entscheiden. Hier gilt dann aber die Verweisung auf das EU-Kartellrecht einschließlich der Gruppenfreistellungsverordnungen und der sonstigen sekundärrechtlichen Rechtsakte (§§ 2 Abs. 2, 22 GWB), so dass es nur in den wenigen Fällen, in denen das GWB andere Anforderungen stellt, zu anderen Ergebnissen kommt als bei einer direkten Anwendung des EU-Kartellrechts. Ist zweifelhaft, ob die Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt wird, sind EU-Kartellrecht und GWB parallel anzuwenden und es ist sicherzustellen, dass dies zum gleichen Ergebnis führt.

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