Rz. 67

Anmeldepflichtig sind die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Das sind beim Vermögenserwerb (siehe Rdn 63) das bzw. die erwerbenden Unternehmen und der Veräußerer hinsichtlich des zu übertragenden Vermögensteils. Beim Kontrollerwerb sind die Unternehmen mit Kontrollbefugnissen und das kontrollierte Unternehmen verpflichtet. Im Falle eines Anteilserwerbs müssen der bzw. die Erwerber, das Unternehmen, das oder an dem Anteile erworben werden sollen, und im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens die sonstigen Gesellschafter eine Anmeldung vornehmen. Liegt eine Verschmelzung vor, sind die zu verschmelzenden Unternehmen verpflichtet. Bei der Begründung von Unternehmensverbindungen mit wettbewerblich erheblichem Einfluss entsteht die Anmeldepflicht für die Unternehmen mit diesen Einflussmöglichkeiten und das diesem Einfluss unterworfene Unternehmen.

Es muss nicht jeder Beteiligte eine eigene Anmeldung vornehmen; vielmehr genügt, wenn dem Bundeskartellamt in einer (gemeinsamen) Anmeldung durch einen Bevollmächtigten die erforderlichen Angaben übermittelt werden. Sind Geschäftsgeheimnisse anzugeben, die den anderen Zusammenschlussbeteiligten nicht bekannt werden sollen, empfiehlt es sich, dass jeder Zusammenschlussbeteiligte mit Bezugnahme auf den anderen seine Angaben separat übermittelt; die materiell-rechtliche Bewertung sollte dann allerdings zweckmäßigerweise abgestimmt werden.

Eine Verletzung der Anmeldepflicht und die Mitteilung falscher oder unvollständiger Angaben sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße gegen das betroffene Unternehmen und die handelnden Personen geahndet werden (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Nach Auffassung des Bundeskartellamtes kann auch ein Rechtsanwalt, der falsche Informationen und Marktdaten der Beteiligten ungeprüft der Anmeldung zugrunde legt, eine Ordnungswidrigkeit begehen.

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