Rz. 32

Ein Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB oder Art. 101 bzw. 102 AEUV begründet für den Betroffenen und Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch (§ 33 Abs. 1 und 2 GWB). Im Falle schuldhaften Handelns steht dem Betroffenen darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu (§ 33a GWB). Betroffener ist jeder, der als Marktbeteiligter auch nur beeinträchtigt wird; der Kartellverstoß muss sich nicht gezielt gegen den Anspruchsberechtigten richten. Die Kausalität des Schadens durch das Kartell wird widerleglich vermutet. Das Verschulden des Kartelltäters wegen einer falschen rechtlichen Beurteilung der Kartellvereinbarung ist nur dann wegen Rechtsirrtums ausgeschlossen, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.[36] Unternehmen werden hier nicht nur Rechtsrat einzuholen haben, sondern sollten in Zweifelsfällen auch die zuständigen Kartellbehörden konsultieren.[37]

Der Schaden wird, soweit möglich, nach der Differenzmethode dadurch berechnet, dass der Unterschied zwischen tatsächlichem und hypothetischem Marktpreis zugrunde gelegt wird, wobei der vom Kartelltäter erzielte anteilige Gewinn bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen ist. Ein Schadensersatzanspruch scheidet bei Bezug einer überteuerten Ware oder Dienstleistung als Folge der Wettbewerbsbeschränkung nicht ohne weiteres aus, wenn der Abnehmer die Ware oder Dienstleistung erfolgreich weiterverkauft hat; gegebenenfalls hat auch der indirekte Abnehmer in der Lieferantenkette einen Anspruch, wenn er geschädigt ist (§ 33c GWB).[38]

[36] BGH WuW/E 2341, 2344.
[37] Vgl. den Hinweis in der Begründung RegE 7. GWB-Novelle, BT-Drucks 15/3640, S. 54.
[38] Die Kodifizierung in § 33c GWB setzt Art. 13 und 14 der Schadensersatz-RL 2014/104/EU um. Zum Einwand und zur Reichweite des Ausschlusses des passing on defense (Einwand, dass der Abnehmer gar keinen Schaden erlitten hat, weil er den überhöhten Preis durch Weiterverkauf kompensieren konnte) siehe grundlegend BGH v. 28.6.2011 – KZR 75/10, OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2109, 2118.

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