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§ 26 Kartellrecht / c) Anteilserwerb

Dr. Peter Niggemann, Dr. Martin Buntscheck
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Rz. 214

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann auch der Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen ein Zusammenschluss sein. Insoweit wird nicht zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Es können daher grds. auch "Anteile" an einer OHG, einer KG oder einer GbR erworben werden.

 

Rz. 215

Kapitalanteile und Stimmbeteiligungen werden gleichbehandelt. "Anteilserwerb" i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann daher sowohl der Stimmrechtserwerb (ggf. ohne Kapitalbeteiligung) als auch der Erwerb einer Kapitalbeteiligung (ggf. ohne Stimmrecht) sein.

 

Rz. 216

Ein Zusammenschluss i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB liegt vor, wenn die erworbenen Anteile zusammen mit ggf. schon dem Erwerber gehörenden Anteilen am Zielunternehmen 50 % oder 25 % erreichen. Zu den Anteilen, die dem Erwerber gehören, gehören gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB auch die Anteile, die für seine Rechnung von einem anderen gehalten werden, z.B. im Rahmen von Treuhandverhältnissen.

 

Beispiel

Die A-GmbH erwirbt eine Beteiligung von 10 % an der B-GmbH, an der sie zuvor schon zu 20 % beteiligt war. Die Aufstockung der Beteiligung auf insgesamt 30 % erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) GWB (Erwerb einer 25 %igen Beteiligung).

 

Rz. 217

Das Erreichen jeder der beiden Beteiligungsstufen von 25 % bzw. 50 % stellt einen selbstständigen Zusammenschluss dar.

 

Beispiel

Die A-GmbH erwirbt eine Beteiligung von 30 % an der B-GmbH. Das ist ein Zusammenschluss in Form des Anteilserwerbs gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) GWB (Erwerb einer mindestens 25 %igen Beteiligung).

Später erwirbt die A-GmbH eine weitere Beteiligung von 10 % an der B-GmbH. Dadurch wird kein Zusammenschlusstatbestand erfüllt, sofern mit der Aufstockung der Beteiligung kein Kontrollerwerb verbunden i...

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