Dr. Peter Niggemann, Dr. Martin Buntscheck
Rz. 143
"Beteiligte Unternehmen" sind nur die direkten Teilnehmer an der Fusion bzw. dem Kontrollerwerb, auch wenn sie zu einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen gehören. Detaillierte Hinweise für die Bestimmung der beteiligten Unternehmen bei den unterschiedlichen Transaktionsarten gibt die Kommission in ihrer Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen.
Rz. 144
Bei der Fusion sind beteiligte Unternehmen die fusionierenden Unternehmen.
Rz. 145
Beim Erwerb der Alleinkontrolle sind beteiligte Unternehmen das übernehmende Unternehmen (Erwerber) und das zu übernehmende Unternehmen (Zielunternehmen). Wird die Alleinkontrolle nur über einen Teil eines anderen Unternehmens erworben (z.B. über eine Tochtergesellschaft, einen Geschäftsbereich etc.), sind beteiligte Unternehmen der Erwerber und der zu übernehmende Teil des Veräußerers.
Rz. 146
Beim Erwerb der gemeinsamen Kontrolle ist zu differenzieren: Erwerben mehrere Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Unternehmen (Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens), sind nur die Erwerber beteiligte Unternehmen, nicht aber das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen. Im Fall des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein bereits bestehendes Unternehmen ist sowohl dieses Unternehmen als auch jedes (mit-) kontrollierende Unternehmen beteiligtes Unternehmen i.S.d. EU-Fusionskontrolle.
aa) Sonderfall 1: Gemeinsamer Erwerb zum Zwecke der sofortigen Aufteilung
Rz. 147
Erwerben mehrere Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen zu dem Zweck, dieses Unternehmen in Übereinstimmung mit einem vorher vereinbarten Plan unmittelbar nach Durchführung des Erwerbs untereinander aufzuteilen, liegt kein Zusammenschluss zwischen dem Zielunternehmen und den beteiligten Erwerbern vor. Die Kommission geht in solchen Fällen von getrennten Zusammenschlüssen aus, durch die jeder Erwerber die Alleinkontrolle über den ihm zugedachten Teil des Zielunternehmens erwirbt.
bb) Sonderfall 2: Kontrollerwerb durch Gemeinschaftsunternehmen
Rz. 148
Erwirbt ein Gemeinschaftsunternehmen, das von mehreren Gesellschaftern kontrolliert wird, die Kontrolle über ein anderes Unternehmen, werden normalerweise das Gemeinschaftsunternehmen und das Zielunternehmen, nicht aber die Mütter des erwerbenden Gemeinschaftsunternehmens als beteiligte Unternehmen angesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gemeinschaftsunternehmen ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen ist. Ist das Gemeinschaftsunternehmen dagegen nur ein Vehikel für den Erwerb, sind beteiligte Unternehmen das Zielunternehmen und jeder der (mit-)kontrollierenden Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens. In solchen Fällen wird also ausnahmsweise nicht auf das unmittelbar am Zusammenschluss beteiligte (Gemeinschafts-)Unternehmen, sondern auf seine Gesellschafter abgestellt.
cc) Sonderfall 3: Zusammenhängende Transaktionen
Rz. 149
Unter bestimmten Voraussetzungen können mehrere aufeinander folgende Transaktionen als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden, was nicht zuletzt für die Bestimmung der beteiligten Unternehmen und ihrer Umsätze von Bedeutung ist.
Eine solche Gesamtbetrachtung kann insb. geboten sein, wenn
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die Transaktionen "einheitlichen Charakter" haben, insb. weil sie so voneinander abhängig sind, dass die eine nicht ohne die andere durchgeführt worden wäre, |
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die Kontrolle durch mehrere innerhalb eines "gebührend kurzen Zeitraums" getätigte Wertpapiergeschäfte erlangt wird oder |
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innerhalb von 2 Jahren zwei oder mehr Transaktionen zwischen denselben Personen oder Unternehmen stattfinden. |