Rz. 120
▪ | Kartellsachen i.S.v. § 87 GWB sind Handelssachen (§ 95 Abs. 2 GVG); soweit deshalb an dem zuständigen Landgericht eine Kammer für Handelssachen besteht, tritt diese an die Stelle der Zivilkammer (§ 94 GVG). Da sich die ausschließliche kartellrechtliche Zuständigkeit nicht auf den Spruchkörper bezieht, gelangt die Sache nur dann an die KfH, wenn dies in der Klageschrift beantragt wird (§ 96 GVG) oder der Beklagte die Verweisung beantragt (§ 98 Abs. 1 GVG). | ||||||||||
▪ | Es besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). | ||||||||||
▪ | Zur Begründung:
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