Rz. 73
▪ | Für die Anmeldung besteht kein Anwaltszwang. | ||||||||||||||||||
▪ | Zu 1., Kurzbeschreibung des Zusammenschlussvorhabens: Ersichtlich werden soll, wer wen oder was von wem erwirbt. | ||||||||||||||||||
▪ | Zu 2., Beteiligte Unternehmen:
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▪ | Zu 4., Wettbewerbliche Auswirkungen des Zusammenschlusses:
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