Rz. 73

Für die Anmeldung besteht kein Anwaltszwang.
Zu 1., Kurzbeschreibung des Zusammenschlussvorhabens: Ersichtlich werden soll, wer wen oder was von wem erwirbt.

Zu 2., Beteiligte Unternehmen:

Mit dem Begriff der beteiligten Unternehmen sind die in materiell-rechtlicher Hinsicht Beteiligten gemeint (siehe Rdn 67). Zu unterscheiden ist hiervon der Begriff der Verfahrensbeteiligten, die etwa im Prüfungsverfahren einen Antrag auf Beiladung stellen können (vgl. § 54 Abs. 2 GWB).
2.1.1.2: Für die Beschreibung der Art des Geschäftsbetriebes kann in der Regel auf den Zweck zurückgegriffen werden, wie er in der Satzung o.Ä. beschrieben ist; er ist ggf. auf die tatsächliche Tätigkeit einzuschränken. Angegeben werden sollte die Branche unter Hinweis auf das Sortiment der Waren oder Dienstleistungen und die Handelsstufe (vgl. Merkblatt des BKartA zur Fusionskontrolle, S. 8 f.).
2.1.1.4: Die weiteren Angaben zur Obergesellschaft und zu anderen Konzernunternehmen erfolgen in Ziff. 7.4.
2.1.1.5: Zur Berechnung der Umsatzerlöse siehe Rdn 64. Die vorgeschriebene Differenzierung (§ 39 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 GWB) dient dazu, dem Bundeskartellamt die Einschätzung der Bedeutung des Unternehmens und die Bestimmung der Marktanteile auf dem für die deutsche Fusionskontrolle maßgeblichen Markt zu erleichtern.
2.1.2.3: Um Zustellungsprobleme im Ausland zu vermeiden, ist bei Zusammenschlussbeteiligten mit Sitz im Ausland ein inländischer Bevollmächtigter zu benennen (§ 39 Abs. 3 Nr. 6 GWB).
2.2.2: Für die Beschreibung der Art des Geschäftsbetriebes kann in der Regel auf den Zweck zurückgegriffen werden, wie er in der Satzung o.Ä. beschrieben ist; er ist ggf. auf die tatsächliche Tätigkeit einzuschränken. Angegeben werden sollte die Branche unter Hinweis auf das Sortiment der Waren oder Dienstleistungen und die Handelsstufe (vgl. Merkblatt des BKartA zur Fusionskontrolle, S. 8 f.).
2.3: Bleibt der Veräußerer mit mehr als 25 % an dem Zielunternehmen beteiligt, sind über ihn die weiteren Angaben wie beim Erwerber zu machen.
2.4: Sonstige beteiligte Unternehmen sind diejenigen, die im Gegensatz zu erwerbendem Unternehmen, Zielunternehmen und Veräußerer den Zusammenschluss nicht verwirklichen, aber durch ihre Verbindung zum Zielunternehmen mittelbar beteiligt werden.
2.4.4: Bei Finanzinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse der Gesamtbetrag der Erträge (§ 38 Abs. 4 GWB).

Zu 4., Wettbewerbliche Auswirkungen des Zusammenschlusses:

4.1.1: Für den Ausgangsfall geht es um den sachlichen Markt der Herstellung von Reifen und den diesem Produktionsmarkt nachgelagerten Markt des Vertriebs dieser Reifen; zu den vertikalen Auswirkungen siehe Ziff. 4.2.
4.1.3.2: Soweit verlässliche Zahlen dritter Seite nicht zur Verfügung stehen und Marktvolumen und Marktanteile geschätzt werden müssen, ist hierauf hinzuweisen. Das inländische Marktvolumen ist aus den Gesamtumsätzen abzüglich Export und zuzüglich Import zu errechnen.

4.1.4: Die Beurteilung soll sich insbesondere erstrecken auf die Finanzkraft, Marktzutrittchancen für andere Unternehmen, Wettbewerb durch im Inland und Ausland ansässige Unternehmen, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtung mit anderen Unternehmen, Angebotsumstellungsflexibilität, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite auf andere Unternehmen; s. auch Erläuterungen zum Anmeldeformular des Bundeskartellamtes (Ziff. 4.1.4).

Die Vermutung nach § 36 Abs. 1 GWB muss von den Zusammenschlussbeteiligten widerlegt werden, z.B. indem sie zeigen, dass Verbesserungen der Wettbewerbsstruktur auf einem anderen Markt eintreten oder eine Sanierungsfusion vorliegt.

4.1.5: Es sollen – soweit bekannt – jeweils von fünf der wichtigsten Wettbewerber und Abnehmer Ansprechpartner genannt werden, damit das Bundeskartellamt diese ggf. kontaktieren kann, um eine Einschätzung zum relevanten Markt und/oder der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Markt einzuholen.
4.2: Der nachgelagerte Markt des Handels mit den Produkten ist entsprechend Ziff. 4.1 zu beschreiben. Bei der Beschreibung der Bedingungen auf diesem Markt ist insbesondere darauf einzugehen, welche Auswirkungen sich daraus ergeben, dass die Zusammenschlussbeteiligten auf beiden Märkten tätig sind.
4.3: Benachbarte Märkte sind insbesondere solche, bei denen sich Produkte einander ergänzen oder zu einer Produktpalette gehören, die von der gleichen Abnehmerkategorie gekauft oder der gleichen Endnutzung zugeführt werden; im Ausgangsfall wären das z.B. Reifen und Felgen. Ist ein Zusammenschlussbeteiligter auch auf einem benachbarten Markt tätig, so sind dafür die Angaben wie bei Ziff. 4.1 zu machen.
4.4: Da zu jedem Zusammenschlussbeteiligten Marktanteile von mindestens 20 % anzugeben sind (§ 39 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 GWB), sind hier die Angaben zu den Märkten zu machen, die nicht vom Zusammenschluss berührt sind. Es empfiehlt sich, die Angabe auch bei geringeren Marktanteilen zu machen, um die Prüfung zu vereinfachen; sie sollte in jedem Fall erfolgen, ...

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