Dr. Thilo Klingbeil, Dr. iur. Simon Kohm
1. Typischer Sachverhalt
Rz. 102
Die Kommission hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte.
2. Rechtliche Grundlagen
Rz. 103
Die Kommission muss Unternehmen, gegen die sich ein Verfahren richtet, vor Entscheidungen über die Abstellung von Zuwiderhandlungen, die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen oder die Festsetzung von Geldbußen sowie die endgültige Höhe von Zwangsgeldern Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 27 Abs. 1 S. 1 VO 1/2003). In ihrer Entscheidung darf sich die Kommission dann nur auf Beschwerdepunkte stützen, zu denen sich die Parteien äußern konnten (Art. 27 Abs. 1 S. 2 VO 1/2003).
Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Korrespondenz der Wettbewerbsbehörden untereinander (Art. 27 Abs. 2 S. 3 und 4 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 2 VO 773/2004). Die Akteneinsicht wird den Adressaten einer Beschwerdemitteilung auf Antrag nach der Zustellung der Mitteilung gewährt (Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf den gesamten Akteninhalt mit allen be- und entlastenden Unterlagen, soweit sie nicht aus Geheimschutzgründen ausgenommen sind.
Alle Verfahrensbeteiligten sind gehalten, vertrauliche Informationen bei der Einreichung als solche zu kennzeichnen und auch eine nicht vertrauliche Fassung vorzulegen. Wird trotz Aufforderung durch die Kommission keine Kennzeichnung vorgenommen, kann die Kommission bei der Gewährung von Akteneinsicht davon ausgehen, dass die Informationen nicht vertraulich sind (Art. 16 Abs. 2, 3 und 4 VO 773/2004).
Die Kommission hat zu den Einzelheiten der Akteneinsicht und der Anhörung im Verfahren Regelungen aufgestellt, einen Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbssachen berufen und Best Practices Rules über die Durchführung der Akteneinsicht in Datenräumen bei der Kommission herausgegeben.
3. Muster: Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004
Rz. 104
Muster 26.9: Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004
Muster 26.9: Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004
Europäische Kommission
_____
Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004;
Sache COMP/ _____ – A-GmbH
Unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmacht bestellen wir uns für die A-GmbH. Mit dem unserer Mandantin am _____ zugestellten Schreiben haben Sie Beschwerdepunkte bezüglich _____ mitgeteilt und eine Frist bis zum _____ zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt.
Wir beantragen gem. Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004, uns Akteneinsicht in dieser Sache zu gewähren.
Wir bitten darum, uns die Akte möglichst in elektronischer Form an die Adresse _____ oder sonst als Papierkopie an unsere Postadresse zu übermitteln; soweit dies nicht in Betracht kommt, bitten wir um Abstimmung eines zeitnahen Termins zur Einsichtnahme der Originalakten bei der Kommission.
(Rechtsanwalt)