An das Landgericht
– Kammer für Handelssachen (Zivilkammer als Kartellkammer) –
_____
Klage
der Firma A, _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Firma B, _____
– Beklagte –
wegen Belieferung (§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB)
Streitwert: _____ EUR (vorläufig geschätzt)
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Wir erheben Klage und beantragen,
1. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) |
die Klägerin mit _____ in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern; |
b) |
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichtbelieferung mit den in Ziffer 1a) genannten Produkten entstanden ist; |
|
2. |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; |
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantragen wir für den Fall des Fristversäumnisses oder des Anerkenntnisses,
die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Begründung
Die Klägerin hat als Eigenhändlerin bis vor kurzem die Produkte _____ bei der marktbeherrschenden Beklagten bezogen. Diese hat die Belieferung ohne Angabe von Gründen eingestellt und weigert sich, die Verkäufe an die Klägerin wieder aufzunehmen, obwohl sie im Vergleich mit der Klägerin gleichartige Händler weiterhin beliefert. Die Klägerin macht deshalb einen Anspruch auf Belieferung und Schadensersatz aus §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB geltend.
Für die Klägerin tragen wir vor:
I. |
_____ (Darstellung des Sachverhaltes mit entsprechenden Beweisangeboten) |
II. |
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
1. |
Die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ergibt sich daraus, dass die Klägerin Ansprüche aus §§ 33, 33a GWB geltend macht und damit aus dem GWB im Sinne von § 87 GWB klagt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der Zuweisung gem. der Verordnung _____. Die angerufene Kammer für Handelssachen ist nach §§ 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 GVG zuständig. |
2. |
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Lieferung von _____ zu üblichen Preisen und Konditionen.
a) |
Die Beklagte ist marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von § 18 Abs. 1 GWB. _____ oder: Die Klägerin ist ein kleines (oder mittleres) Unternehmen, welches als Nachfragerin von der Beklagten in der Weise abhängig ist, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (§ 20 Abs. 1 GWB). _____ |
b) |
Die Klägerin nutzt ihre marktbeherrschende Stellung aus, indem sie die Beklagte ohne sachliche Rechtfertigung anders behandelt als gleichartige Händler (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB). Ohne eine marktbeherrschende Stellung wäre ihr dies nicht möglich.
aa) |
Die Klägerin ist mit den übrigen, von der Beklagten belieferten Unternehmen gleichartig, weil _____. |
bb) |
Der Geschäftsverkehr mit der Beklagten ist solchen Unternehmen, die der Klägerin gleichartig sind, üblicherweise zugänglich, weil _____. |
cc) |
Die Beklagte behandelt die Klägerin im Vergleich zu ihren Abnehmern unterschiedlich, weil _____. |
dd) |
Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür, dass die Beklagte die Lieferbeziehung plötzlich beendet hat und die Klägerin nicht mehr beliefert _____. |
ee) |
Das Handeln der Beklagten ist schuldhaft, weil _____. |
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(Rechtsanwalt)