Rz. 45
Eine Leistungsklage kann in der Sache grundsätzlich nur erfolgreich sein, wenn die zur Entscheidung gestellte Forderung fällig ist. Fehlt es hieran, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen.[113] Für offen auf zukünftige, das heißt noch nicht fällige Leistungen (§ 271 BGB) gerichtete Klagen gelten zum Schutz des Beklagten besondere Prozessvoraussetzungen:[114]
▪ | für Klagen auf zukünftige Zahlung nach § 257 ZPO, |
▪ | für Klagen auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO[115] und |
▪ | für Klagen wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung nach § 259 ZPO.[116] |
Rz. 46
Liegen die dort jeweils genannten Voraussetzungen in der letzten Tatsachenverhandlung nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.[117] Bei Eintritt der Fälligkeit während des Rechtsstreits bedarf es ihres Vorliegens zum Erlass eines Sachurteils dagegen nicht mehr.[118]
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