Rz. 45

Eine Leistungsklage kann in der Sache grundsätzlich nur erfolgreich sein, wenn die zur Entscheidung gestellte Forderung fällig ist. Fehlt es hieran, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen.[113] Für offen auf zukünftige, das heißt noch nicht fällige Leistungen (§ 271 BGB) gerichtete Klagen gelten zum Schutz des Beklagten besondere Prozessvoraussetzungen:[114]

für Klagen auf zukünftige Zahlung nach § 257 ZPO,
für Klagen auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO[115] und
für Klagen wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung nach § 259 ZPO.[116]
 

Rz. 46

Liegen die dort jeweils genannten Voraussetzungen in der letzten Tatsachenverhandlung nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.[117] Bei Eintritt der Fälligkeit während des Rechtsstreits bedarf es ihres Vorliegens zum Erlass eines Sachurteils dagegen nicht mehr.[118]

[114] A.A. – mit Überblick zum Meinungsstand – Roth, ZZP 98 (1985), 287.
[115] Vgl. zur Historie Braun, ZZP 97 (1984), 340.
[117] Thomas/Putzo/Reichold, § 257 Rn 1.
[118] BGH, Urt. v. 27.11.2009 – LwZR 12/08, NJW-RR 2010, 815.

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