Rz. 47

Bei wiederkehrenden Leistungen ist eine Klage auf künftige Entrichtung – auch – wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen möglich (§ 258 ZPO). Wiederkehrende Leistungen sind solche einseitigen Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als einheitliche Folge eines und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist, ohne dass aber der Umfang der Schuld von vornherein feststeht.[119] Durch die Zulässigkeit einer hierauf gerichteten Klage soll vermieden werden, dass mehrere Rechtsstreitigkeiten mit identischem Sachverhalt geführt werden müssen, um eine Titulierung der künftig fällig werdenden Ansprüche zu erreichen.[120] Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis – insbesondere die Besorgnis künftiger Nichterfüllung – ist daher nicht notwendig.[121]

 

Rz. 48

Zu den aus demselben Schuldverhältnis entspringenden, in gewissen Zeitabschnitten fällig werdenden, der Höhe nach bestimmbaren – wenn auch nicht notwendig gleichbleibenden – Leistungen zählen insbesondere solche aus Haftpflichtrenten nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 845 S. 1 BGB, § 13 Abs. 1 StVG, § 8 Abs. 1 HPflG, § 38 Abs. 1 LuftVG, § 14 Abs. 1 UmweltHG, § 30 Abs. 1 AtomG und andere.[122] Diese hängen zwar in vielfältiger Weise von der Gestaltung der zukünftigen Verhältnisse – beispielsweise der Erwerbsfähigkeit und der Verfassung des Verletzten – ab, gelangen aber – anders als Unterhaltsansprüche – nicht erst mit dem Eintritt der erforderlichen Vorausaussetzungen zur Entstehung, sondern sind als Bestandteile des einheitlichen Schuldverhältnisses, das mit der Begründung der Haftpflicht entsteht, von Anfang gegeben und lediglich befristet.[123] Sie sind regelmäßig drei Monate im Voraus fällig (§ 760 Abs. 1 und 2 BGB). Ist bei einer Verurteilung zur Entrichtung einer Haftpflichtrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen (§ 324 ZPO, § 13 Abs. 3 StVG, § 8 Abs. 3 HPfG, § 38 Abs. 3 LuftVG, § 30 Abs. 3 AtomG und – aufgrund der Verweisung auf § 843 Abs. 2 BGB§ 14 Abs. 2 UmweltHG).[124]

[121] OLG Hamm, Beschl. v. 2.12.2005 — 11 WF 354/05, FamRZ 2006, 627; Thomas/Putzo/Reichold, § 258 Rn 2.
[123] RG, Urt. v. 20.11.1933 – VI 245/33, RGZ 142, 291; RG, Urt. v. 18.6.1915 – III 80/15, RGZ 87, 82.
[124] Musielak/Voit/Musielak, § 324 Rn 1.

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