a) Schadensversicherung
Rz. 148
Sehen die Versicherungsbedingungen einer Schadensversicherung ein Sachverständigenverfahren vor, das auf Verlangen jeder der beiden Parteien ohne Zustimmung der anderen zur Ermittlung der Schadenshöhe durchzuführen ist und mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien des Versicherungsvertrages endet, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (§ 84 VVG), so steht weder ein Streit über die Höhe des Schadens (siehe oben Rdn 127) noch dessen bereits mögliche Bezifferung und damit denkbare Verfolgung im Wege der Leistungsklage einem Feststellungsbegehren, das sich – unter Ausschluss der Anspruchshöhe – auf den Haftungsgrund beschränkt, entgegen. Denn zum einen ist trotz unentschieden gelassenen Streites über die Höhe der versicherten Schäden ein weiterer Prozess zur Höhe der zu leistenden Entschädigung dann nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils. Und zum anderen müsste sich der Versicherte sonst des Rechts begeben, das vereinbarte Sachverständigenverfahren durchzuführen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet hat.
Rz. 149
Eine Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz ist trotz Möglichkeit einer Leistungsklage auch dann zulässig, wenn der Versicherer eine geleistete Abschlagszahlung zurückverlangt, weil er schon dem Grunde nach leistungsfrei sei.
b) Rechtsschutzversicherung
Rz. 150
Der Klageantrag des Versicherungsnehmers "Rechtsschutz zu gewähren" ist im Rechtsstreit gegen seinen Rechtsschutzversicherer dahin auszulegen, dass von ihm die Feststellung begehrt wird, der Versicherer sei zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn der Versicherer zwar zunächst eine unbeschränkte Deckungszusage erteilt, später aber Einwendungen bezüglich der Berechnung des verfolgten Schadens und damit den gedeckten Schadens- und Streitwert erhebt.
c) Haftpflichtversicherung
Rz. 151
Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung kann im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers von seinem Versicherer verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer – zunächst – frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will (§ 100 VVG). Der Versicherungsnehmer kann daher – vor Feststehen seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Geschädigten – nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen.
Rz. 152
Einem Rechtsschutzversicherten, der Ersatzansprüche aus einem Schadensereignis geltend machen will, kann der Deckungsschutz für eine Feststellungsklage über die Ersatzpflicht künftiger materieller und immaterieller Schäden nicht unter Hinweis auf den für eine Schmerzensgeldklage bereits zugesagten Deckungsschutz versagt werden, weil der Versicherte ein anerkennenswertes Interesse an der endgültigen Klärung des Haftungsgrundes in tatsächlicher und rechtlicher Sicht hat. Würde nur über den Schmerzensgeldanspruch entschieden, könnte in einem weiteren Rechtsstreit über die Ansprüche des Klägers erneut auch über deren Grund gestritten werden.