Rz. 275
Die – prozessuale – Klagebefugnis, im Wege einer Abänderungsklage die Anpassung der geschuldeten Leistungen an die veränderten Verhältnisse zu begehren, ist kein materiell-rechtlicher Anspruch und unterliegt daher auch nicht der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB; str.).[713]
Rz. 276
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der materiell-rechtliche Anpassungsanspruch verjähren kann. Dies ist zu bejahen, seine Verjährung richtet sich nach den für den abzuändernden materiellen Anspruch geltenden Vorschriften.[714] Soweit für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen maßgeblich ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), ist allerdings zu beachten, dass bei einem Anspruch auf einen Unterhalts- oder Erwerbsschaden, dessen Schwankungen unabhängig vom Schadensereignis und seinen Folgen durch andere äußere Umstände ausgelöst werden, mit dem Eintritt der die Abänderung tragenden Gründen eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.[715] Darüber hinaus sind angesichts der Schwierigkeiten, die mit der Einschätzung des weiteren Ablaufs wirtschaftlicher Entwicklungen verbunden sind, sehr strenge Anforderungen an eine Kenntnis nachhaltiger künftiger Schadenserhöhungen zu stellen.[716]
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