Rz. 214
Örtlich zuständig für eine Feststellungsklage sind die Gerichte, die für eine entsprechende Leistungsklage – bei einer negativen Feststellungsklage auch für eine umgekehrte Leistungsklage – zuständig wären. Eine negative Feststellungsklage kann auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO, siehe oben § 25 Rdn 67) erhoben werden. Umstritten, aber insbesondere mit Blick auf die Sach- und Beweisnähe des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung zu bejahen ist, dass dies auch für negative Feststellungsklagen des Schädigers gilt; dafür spricht zudem die prozessuale Waffengleichheit. Die Gefahr, dass der Schädiger als Schuldner dem Geschädigten als Gläubiger einen diesem nicht genehmen Gerichtsstand aufzwingen kann, besteht bei innerstaatlichen Streitigkeiten ohnehin nicht, weil es hier dem Gläubiger ungeachtet der negativen Feststellungsklage freisteht, seinen Anspruch in einem anderen Gerichtsstand mittels Leistungsklage geltend zu machen (siehe auch Rdn 179).
Zu Klagen im Anwendungsbereich der EuGVVO siehe § 29 Rdn 77.
Rz. 215
Der Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert einer positiven Feststellungsklage bestimmen sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger nach seinem Sachvortrag an der beantragten Feststellung hat (§ 3 ZPO; § 48 Abs. 1 S. 1 GKG). Um den Wert dieses Interesses zu ermitteln, ist zunächst der Streitwert einer dem Feststellungsbegehren entsprechenden Leistungsklage – soweit einschlägig, anhand der jeweiligen Sondervorschriften (beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen § 9 ZPO, siehe oben Rdn 63 f.) – zu bestimmen, da der Streitwert einer Feststellungsklage sich im Ausgangspunkt danach richtet, welche Ansprüche aus der Sicht des Klägers möglicherweise von dem Feststellungsantrag umfasst werden. Im Anschluss ist zu prüfen, ob im Hinblick auf das im Vergleich zum Leistungsbegehren mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungstitels geringere Rechtsschutzziel des Klägers ein Abschlag vorzunehmen ist. Ohne besondere Anhaltspunkte wird regelmäßig ein Abschlag von 20 % zum Wert einer korrespondierenden Leistungsklage angenommen, die zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs sowie die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts können einen höheren Abschlag rechtfertigen. Die Erfüllungsbereitschaft des Beklagten trägt dagegen keinen weiteren Abschlag. Bei einer negativen Feststellungsklage findet regelmäßig kein Abschlag statt, da sie das Spiegelbild einer entsprechenden Leistungsklage darstellt.
Rz. 216
Sofern neben der Feststellung im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) bereits eingetretene Schäden im Wege der Leistungsklage verfolgt werden, sind die entsprechenden Streitwerte gesondert zu ermitteln und hinzuzurechnen (§ 5 Hs. 1 ZPO; § 39 Abs. 1 GKG).
Rz. 217
Das Vorstehende gilt entsprechend auch für die Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelklägers, der sich gegen den zu seinen Lasten zuerkannten Feststellungsausspruch verteidigt.