Rz. 112

Damit ein Feststellungsinteresse besteht, muss das auf die Feststellungsklage ergehende Urteil mit seiner rein ideellen Rechtskraftwirkung schließlich geeignet sein, die Gefahr der Unsicherheit für die Rechtslage des Klägers zu beseitigen.[323] Das ist zu bejahen, wenn nach Lage des Falles durch ein Feststellungsurteil des begehrten Inhalts eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streites zu erwarten ist.[324]

 

Rz. 113

Zu verneinen ist daher das rechtliche Interesse an einer Feststellung, die auf einzelne von mehreren Streitpunkten eines Rechtsverhältnisses beschränkt ist, wenn die Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt.[325] Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann allerdings, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse an einem auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition – beispielsweise der Kosten einer unfallbedingt erforderlichen Ersatzkraft – gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.[326] Ebenso können Einreden oder Einwendungen unter Umständen dem zukünftigen Leistungsprozess vorbehalten bleiben, soweit sie sich auf den Sachverhalt beziehen, der erst im späteren Leistungsprozess eine Rolle spielt.[327]

 

Rz. 114

Besteht keinerlei Hoffnung, dass das begehrte Feststellungsurteil im Ausland anerkannt wird, und entfaltet es auch im Inland derzeit und künftig keinerlei Wirkung, so ist eine Feststellungsklage unzulässig.[328]

[324] BGH, Urt. v. 8.2.2006 – IV ZR 131/05, NJW-RR 2006, 678; BGH, Urt. v. 7.7.1994 – I ZR 63/92, BGHZ 126, 368; BGH, Urt. v. 23.9.1987 – IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774.
[327] Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.7.2011 – VI-U (Kart) 11/11, NJW 2012, 85.
[328] BGH, Urt. v. 30.1.1969 – X ZR 19/66, GRUR 1969, 373; Stein/Jonas/Roth, § 256 Rn 53; enger BGH, Urt. v. 11.4.1960 – II ZR 66/58, BGHZ 32, 173.

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