Rz. 115

Maßgebender Zeitpunkt für das Bestehen des Feststellungsinteresses ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, auch noch in der Revision.[329]

 

Rz. 116

Die erst nach Erhebung der Klage im Laufe des Rechtsstreits – gegebenenfalls durch sachverständige Beratung – gewonnene Erkenntnis, dass weitere Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind (siehe hierzu oben Rdn 101 f.), macht die Feststellungsklage nicht rückwirkend unzulässig; im Hinblick auf das weggefallene Feststellungsinteresse ist die Klage aber für erledigt zu erklären.[330]

[330] BGH, Urt. v. 25.1.1972 – VI ZR 20/71, VersR 1972, 459; RG, Urt. v. 20.11.1933 – VI 245/33, RGZ 142, 291.

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