Rz. 100

Bei infolge einer erlittenen Rechtsgutsverletzung zwar noch nicht eingetretenen, aber objektiv, d.h. aus Sicht eines Fachmanns des jeweiligen Faches – bei Körperschäden folglich aus dem medizinischen Fachkreis[273] –, als möglich voraussehbaren Schäden, droht infolge des Grundsatzes der Schadenseinheit (siehe oben § 21 Rdn 45 f.) die Verjährung auch des nur vorhersehbaren Zukunftsschadens,[274] was ein Feststellungsinteresse des Geschädigten trägt.[275] Von einer Vorhersehbarkeit im verjährungsrechtlichen Sinne wird schon auszugehen sein, wenn der Verletzte, der selbst kein medizinischer Fachmann ist, von einem Arzt darauf hingewiesen wird, dass auch nur mit einer verhältnismäßig geringen Wahrscheinlichkeit mit späteren Unfallfolgen zu rechnen ist. Die großzügige Handhabung derartiger Feststellungsklagen korrespondiert mit der Tendenz des Gesetzgebers, in Haftpflichtsachen mit kurzen Verjährungsfristen zu arbeiten und so bald Klarheit zwischen den Parteien zu schaffen.[276] Bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist indes dessen Abgeltungsumfang vom Streitgegenstand der auf Ersatz des immateriellen Zukunftsschadens gerichteten Feststellungsklage abzugrenzen (siehe oben § 17 Rdn 50 f., 60 und unten Rdn 143 ff.).[277]

[274] BGH, Urt. v. 23.3.1987 – II ZR 190/86, BGHZ 100, 228.
[276] Wussow/Kürschner, 15. Aufl. 2002, Kap. 64 Rn 17a.

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