I. Allgemeines
Rz. 5
Eine Leistungsklage dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers, vom Beklagten ein Tun oder Unterlassen zu fordern (§ 194 Abs. 1 BGB).
Beispiele hierfür sind:
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Zahlungsverpflichtungen, |
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Erfüllungshandlungen, |
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Herausgabe von Sachen, |
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Abgabe von Willenserklärungen, |
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Duldung oder Unterlassen. |
Rz. 6
Auch Klagen auf Rechnungslegung, Erstellen eines Vermögensverzeichnisses sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zur Stufenklage siehe unten Rdn 14) sind Leistungsklagen. Eine Deckungsschutzklage, mit der ein Versicherter seinen eigenen Versicherer (z.B. Rechtsschutz-, Kranken-, Haftpflicht- oder Kaskoversicherer) in Anspruch nimmt, kann als Leistungs- oder als Feststellungsklage (siehe unten Rdn 148 f.) ausgestaltet sein. Zur Abgrenzung der beiden Klagearten siehe unten Rdn 123 ff.
Rz. 7
Für das Wesen der Leistungsklage ist es unerheblich, ob der Beklagte für die Erfüllung des Anspruches unbeschränkt oder nur beschränkt (§§ 305, 780 ZPO) haftet und ob die Vollstreckung unbedingt oder, wie bei der Leistung Zug um Zug, nur bedingt (§ 726 ZPO) zulässig ist. Ferner ist es möglich, Leistung nicht an sich selbst, sondern an einen Dritten zu fordern (siehe zur Prozessstandschaft auch § 25 Rdn 117 ff.).
Rz. 8
Hat die Leistungsklage Erfolg und kommt der Verurteilte der titulierten Anordnung nicht nach, so kann daraus die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 803 ff. ZPO betrieben werden. Zur Zwangsvollstreckung bei Verurteilung zu vertretbaren Handlungen: § 887 ZPO, zu nicht vertretbaren Handlungen: § 888 ZPO und zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen: § 890 ZPO.
Rz. 9
Mit einem Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, wird festgestellt (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann.
II. Bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
Rz. 10
Eine zulässige Leistungsklage setzt einen hinreichend bestimmten Antrag voraus (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; siehe § 25 Rdn 135 f.). Der Antrag – und damit die geforderte Leistung – muss im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung aus dem begehrten Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (arg. § 308 Abs. 1 ZPO); eine hinreichende Bestimmtheit kann gegebenenfalls auch durch Auslegung des Klägervortrags hergestellt werden. Der Beklagte muss dem Antrag ferner entnehmen können, welches Risiko für ihn besteht, und er muss sich umfassend verteidigen können. Sofern eine Klagefrist zu wahren ist (siehe oben § 25 Rdn 154 ff.), wird diese nur durch eine hinreichend bestimmte Klage gewahrt. Die im Unfallhaftpflichtrecht ebenso wie in der allgemeinen Zivilprozesspraxis häufigste Form einer Leistungsklage ist auf Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages nebst Zinsen gerichtet (bezifferte Leistungsklage).
Rz. 11
Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist dagegen nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Kläger die Ermittlung der Höhe seines Anspruchs unmöglich oder unzumutbar ist, weil die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt. Hauptanwendungsbereich unbezifferter Zahlungsansprüche sind Schmerzensgeldklagen (siehe hierzu § 17 Rdn 47 f.); für Klagen auf ein Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG) gilt nichts anderes. Zulässig ist ein unbezifferter Antrag aber auch ansonsten, wenn eine Schätzung des Schadens erfolgt (§ 287 ZPO; siehe hierzu auch § 12 Rdn 23 f.), beispielsweise bei Klagen auf entgangenen Gewinn (§ 252 S. 2 BGB). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz gestellt werden. Unzulässig ist ein unbezifferter Antrag dagegen, wenn der Kläger hierdurch nur das Risiko einer späteren Beweisaufnahme zum Unfallhergang und die damit einhergehende Ungewissheit über eine ihm zu Lasten fallende Mitverursachung oder ein Mitverschulden auffangen will (unter anderem § 254 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 1 und 2 StVG; siehe oben § 19).
Rz. 12
Bei einer zulässigen unbezifferten – und unbeschränkten – Leistungsklage, die zugleich – wie regelmäßig bei Schmerzensgeldbegehren – auf die Zuerkennung eines Mindestbetrages gerichtet ist, wird nicht nur der Mindestbetrag rechtshängig, sondern der streitige Anspruch insgesamt, da auch mehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann, der Streitgegenstand also hierdurch nicht begrenzt wird. Weil eine Entscheidung in der Sache deshalb stets den gesamten Anspruch erfasst, steht mit der Zuerkennung eines bestimmten Betrags zugleich fest, dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch hat. Ebenso wird die Verjährung regelmäßig für den streitgegenständlichen Anspruch im Ganzen – auch bezüglich bislang nicht erwähnter Positionen – gehemmt (§ 204 BGB; zu Teilklagen siehe unten Rdn 36 ff.). Erhöht der Kläger die an...