Rz. 63
Der für die sachliche Zuständigkeit (siehe oben § 25 Rdn 48 f.) maßgebliche Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen bestimmt sich ebenso wie deren Rechtsmittelstreitwert (Beschwer, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO; siehe unten § 28 Rdn 36 ff.) grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs; bei einer bestimmten Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er geringer ist (§ 9 ZPO); (streitgegenständliche) Rückstände bis zur Einreichung der Klage sind hinzuzurechnen. Die Anwendung des § 9 ZPO setzt allerdings voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem dort genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind; das ist z.B. bei Krankentagegeld nicht der Fall, dessen Bezugsdauer regelmäßig deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt. Für die Bestimmung des Wert des einjährigen Bezugs ist grundsätzlich von den ersten zwölf Monaten nach Klageerhebung auszugehen.
Rz. 64
Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist jedoch auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen; insoweit kommt es bei Rechten, bei denen kein Endzeitpunkt bestimmt ist, (nur) auf den gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraum an. Eine Erhöhung um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge findet nicht statt, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein im Wege der Leistungsklage, sondern zunächst über eine Feststellungsklage geltend gemacht und die Klage im Laufe des Rechtsstreits auf einen Leistungsantrag umgestellt wird, der die fälligen Renten für die Vergangenheit beziffert. Beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrags liegt eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gem. § 5 ZPO – und auch § 39 GKG – verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist.
Rz. 65
Der Gebührenstreitwert ermittelte sich bis zum 31.7.2013 mit dem fünffachen Betrag des einjährigen Bezugs, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer war (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.). Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) wurde diese kostenrechtliche Sonderregelung aufgehoben (zu den Gründen s. § 31 Rdn 46), weshalb für ab dem 1.8.2013 eingeleitete Verfahren (§ 40 GKG) auch der Gebührenstreitwert von Rentenansprüchen grundsätzlich nach den vorstehend (Rdn 64) aufgezeigten Regelungen zum Zuständigkeitsstreitwert zu bestimmen ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei Einreichung der Klage – oder eines Prozesskostenhilfeantrages, sofern die Klage alsbald nach Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird – schon fällige Beträge (Rückstände) werden – wenn sie, was nicht zwingend ist, ebenfalls streitgegenständlich sind – jedoch weiterhin hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG n.F.); dabei sind auch die Beträge, die aufgrund einer Vorauszahlungspflicht bereits fällig sind (siehe dazu Rdn 48), zu berücksichtigen.