Rz. 105
Mangels Gefährdung der Rechtslage des Geschädigten ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn der Schädiger seine Haftung anerkannt und auf seine Verjährungseinrede verzichtet hat. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Allerdings lässt nur eine Erklärung des Einstandspflichtigen, die die Wirkungen eines Feststellungsurteils aufweist, das Feststellungsinteresse entfallen.
Rz. 106
Eine Verpflichtungserklärung verbunden mit der Ankündigung, sich in der Zukunft auf Verjährung zu berufen, entspricht dem nicht, da die Besonderheit eines rechtskräftigen Urteils gerade darin besteht, dass der rechtskräftig festgestellte Anspruch einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Ebenso wenig genügt daher eine – kürzer – befristete Verzichtserklärung. Wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zur Vermeidung einer Feststellungsklage erklärt, dass der Geschädigte hinsichtlich der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche so gestellt werden solle, als habe er heute ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erstritten, entfällt dadurch das Feststellungsinteresse des Geschädigten ebenfalls nicht; denn daraus, dass die Erklärung nur hinsichtlich der Verjährung einem Feststellungsurteil gleichgestellt sein soll, ergibt sich, dass diese Wirkung in Bezug auf andere Einwendungen gerade nicht eintreten soll. Auch ein Anerkenntnis nur der hälftigen Haftung oder einer Haftung dem Grunde nach bei fortbestehendem Streit über den Umfang des geschuldeten Schadensersatzes beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Erkennt der Schädiger nur den beruflichen Erwerbsschaden an und stellt den Geschädigten lediglich diesbezüglich klaglos, lehnt andererseits aber seine Ersatzpflicht hinsichtlich etwaiger Haushaltsführungsschäden ab und beschränkt – dadurch – sein Anerkenntnis auf einen abgrenzbaren Teil des Schadens, ist ein Feststellungsbegehren insoweit zulässig, als es in Bezug auf die abgrenzbaren nicht anerkannten Schadensposten Klarheit hinsichtlich der grundsätzlichen Einstandspflicht des Beklagten schaffen und die hieraus möglicherweise resultierenden Ersatzansprüche vor einer drohenden Verjährung schützen soll.
Rz. 107
Verbleiben Zweifel über die Wirkung der Erklärung des Schädigers – insbesondere auch über den Umfang der erfassten Schäden – oder seiner Versicherung, so geht dies zu deren Lasten.
Rz. 108
Das Feststellungsinteresse setzt nicht voraus, dass der Geschädigte sich vor Klageerhebung um ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers erfolglos bemüht hat.