Rz. 138

In einem Leistungsbegehren ist als ein "Weniger" das entsprechende Feststellungsbegehren enthalten (siehe oben Rdn 1). Erweist sich eine Leistungsklage als unbegründet oder derzeit unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse der klagenden Partei, so kann das Gericht dem im Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses – im Wege der Auslegung[396] und ohne Verstoß gegen die Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) – auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt worden ist.[397] So umfasst der Zahlungsantrag auf eine monatliche, zeitlich unbegrenzte (Haftpflicht-)Rente das Begehren der Feststellung des zugrunde liegenden Ersatzanspruchs und enthält damit zugleich einen Antrag auf dessen Feststellung für einen Zeitraum, in dem eine Verurteilung des Schädigers zur Zahlung mangels tragfähiger Prognose – wie insbesondere bei Kindern als Rentenberechtigten (siehe oben Rdn 55) – noch nicht möglich ist.[398]

 

Rz. 139

Eine entsprechende Auslegung ist – sofern sich das Feststellungsinteresse des Klägers aus den zugrunde zu legenden Tatsachen ergibt – auch noch in der Revisionsinstanz zulässig.[399]

 

Rz. 140

Die gänzliche Abweisung einer Leistungsklage wegen Unbestimmtheit des Leistungsantrags (siehe oben Rdn 10 ff.) kommt folglich nicht in Betracht, wenn der Antrag zumindest ein Feststellungsbegehren mit hinreichender Bestimmtheit trägt.[400] Zu beachten ist indes, dass für eine Prüfung und Entscheidung über die Höhe des festzustellenden Anspruchs im Rahmen eines Feststellungsurteils kein Raum ist. Erst in einem sich anschließenden, auf Leistung gerichteten Rechtsstreit ist zu prüfen, ob durch die Teilabweisung einer Feststellungsklage der Höhe der zuzuerkennenden Ansprüche Grenzen gesetzt sind.[401]

 

Rz. 141

Keine Auslegung des Leistungs- als Feststellungsbegehren ist mangels entsprechenden Willens des Klägers allerdings möglich, wenn zunächst auf Feststellung geklagt und sodann auf – unzutreffenden – richterlichen Hinweis auf eine Leistungs-(freistellungs-)klage umgestellt wurde; dies führt indes in der Revision zur Zurückverweisung der Sache.[402] Dass der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unbegründetheit des von ihm verfolgten Leistungsbegehrens nicht auf eine Feststellungsklage umgestellt, sondern hierzu geschwiegen und weiter auf Leistung beharrt hat, beinhaltet andererseits keinen Verzicht auf die vom Leistungsantrag umfasste Feststellung.[403]

 

Rz. 142

Die Auslegung eines Feststellungsbegehrens als Leistungsklage ist wegen der Antragsbindung des Gerichts (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht zulässig.[404]

[396] BGH, Urt. v. 20.11.1990 – VI ZR 6/90, NJW 1991, 634; OLG Rostock, Urt. v. 26.11.2009 – 3 U 103/06, juris; a.A. Umdeutung: BGH, Urt. v. 12.7.2006 – VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485; BGH, Urt. v. 23.9.2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494; widersprüchlich: BGH, Urt. v. 1.7.1987 – VIII ZR 194/86, NVwZ 1988, 760.
[397] BGH, Urt. v. 11.11.1993 – IX ZR 47/9, NJW-RR 1994, 343; BGH, Urt. v. 9.4.1992 – IX ZR 304/90, BGHZ 118, 70; BGH, Urt. v. 31.1.1984 – VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295.
[400] BGH, Urt. v. 12.10.1960 – IV ZR 123/60, MDR 1961, 37.
[401] BGH, Urt. v. 31.1.1984 – VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295.
[402] BGH, Urt. v. 20.11.1990 – VI ZR 6/90, NJW 1991, 634.

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