Rz. 69

Ziel der Feststellungsklage ist nicht ein zur unmittelbaren Leistung und Befriedigung führendes, vollstreckbares Urteil, sondern lediglich – soweit vorliegend von Interesse – die gerichtliche Entscheidung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein solches Urteil beschränkt sich folglich auf die begehrte rechtsbezeugende und rechtskraftfähige Feststellung und enthält in der Hauptsache keinen durchsetzbaren Leistungsbefehl;[171] Bindungswirkung für die Parteien erlangt die Feststellung erst mit Rechtskraft des Feststellungsurteils.[172] Feststellungsklagen und daraufhin ergehende Urteile dienen dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und Prozesswirtschaftlichkeit.[173] (Erst) Nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils richtet sich das Rechtsverhältnis der Parteien nach dem Inhalt der getroffenen Feststellung, ohne dass eine der Parteien geltend machen könnte, die Feststellung sei inhaltlich unrichtig getroffen.[174]

 

Rz. 70

Je nach dem konkreten Feststellungsbegehren des Klägers sind folgende – kombinierbare – Arten zu unterscheiden: positive (behauptende, § 256 Abs. 1 Var. 1 ZPO) und negative (leugnende, § 256 Abs. 1 Var. 2 ZPO, siehe unten Rdn 167 ff.) sowie selbstständige (§ 256 Abs. 1 ZPO) und Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO, siehe unten Rdn 191 ff.).

 

Rz. 71

Für die Zulässigkeit einer selbstständigen Feststellungsklage müssen neben den allgemeinen (siehe oben § 25 Rdn 4) noch besondere Prozessvoraussetzungen vorliegen, nämlich dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Streitgegenstand der Klage bildet und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO). Bei der Zwischenfeststellungsklage tritt an die Stelle des Feststellungsinteresses die Vorgreiflichkeit des – bereits – streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits (§ 256 Abs. 2 ZPO).[175]

 

Rz. 72

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wird – in jeder Instanz – von Amts wegen geprüft;[176] dies gilt sogar im Falle eines Anerkenntnisses des geltend gemachten Anspruchs (§ 307 ZPO).[177]

[171] BGH, Urt. v. 3.11.1995 – V ZR 182/94, NJW 1996, 452; Thomas/Putzo/Reichold, vor § 253 Rn 4.
[173] BGH, Urt. v. 3.11.1995 – V ZR 182/94, NJW 1996, 452; BGH, Urt. v. 10.3.1988 – VII ZR 8/87, BGHZ 103, 362.
[176] BGH, Beschl. v. 4.3.2015 – IV ZR 36/14, NJW 2015, 1683 Rn 13; BAG, Urt. v. 18.5.2010 – 1 AZR 864/08, NJW 2010, 2909; BGH, Urt. v. 8.10.1958 – V ZR 54/56, BGHZ 28, 225.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge