1. Allgemeines
Rz. 191
Da bei einer Leistungsklage nur der Ausspruch über den Klageanspruch in Rechtskraft erwächst (§ 322 Abs. 1 ZPO), nicht aber die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse, können diese in einem späteren Prozess abweichend beurteilt werden. Die Zwischenfeststellungklage (§ 256 Abs. 2 ZPO), die nicht nur zugleich mit, sondern auch nach oder hilfsweise zu einer Leistungsklage oder auch als Widerklage erhoben werden kann, schafft die Möglichkeit, einen rechtskräftigen Ausspruch auch über für die Hauptleistungsklage vorgreifliche Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Dies kann in Gestalt einer positiven oder negativen Zwischenfeststellung begehrt werden. Eine Zwischenfeststellung ohne Antrag verstößt jedoch gegen die Antragsbindung des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO).
2. Rechtsverhältnis
Rz. 192
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage ist zunächst, dass zwischen den Parteien oder diesen und Dritten im Rahmen eines Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig ist. Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente (siehe oben Rdn 76) reicht auch hier nicht aus. So können beispielsweise vom Schaden des Klägers im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehende Positionen durch eine Zwischenfeststellungswiderklage nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind; die vor Schluss der mündlichen Verhandlung erlangten Vorteile sind Elemente des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen und Nichtbestehen bereits mit der Klage entschieden wird.
Rz. 193
Bei der Zwischenfeststellungsklage genügt allerdings grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann. Eine engere Auffassung wäre nicht mit dem prozessökonomischen Zweck der Vorschrift zu vereinbaren, die vor allem verhindern soll, dass ein zwischen den Parteien ohnehin gerichtlich zu klärendes Rechtsverhältnis später nochmals Anlass zu einem Rechtsstreit gibt. Die ohnehin erforderliche Entscheidung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses ist nicht der alleinige Grund dafür, dass das Gesetz den Antrag auf dessen Feststellung zulässt. Die Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage wird vielmehr auch deshalb eröffnet, damit der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. Mögliche Bedeutung kann ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eines Rechtsstreits auch dann zukünftig erlangen, wenn die nicht streitgegenständlichen Ansprüche – derzeit – an einen Dritten abgetreten sind, sofern eine Rückübertragung in Betracht kommt.
Rz. 194
Für eine Zwischenfeststellungsklage ist im Hinblick auf ihren vorstehend geschilderten Zweck aber kein Raum, wenn schon durch die Entscheidung in der Hauptsache die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zwar nur ein einziger Anspruch aus dem Rechtsverhältnis verfolgt wird, aber feststeht, dass andere Ansprüche den Parteien daraus nicht erwachsen können. Ebenso gilt dies für eine Zwischenfeststellungsklage neben einer Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO), soweit eine Bindung im Abänderungsverfahren ohnehin besteht, siehe oben Rdn 162 und unten Rdn 242.
Rz. 195
Werden jedoch mit der Hauptklage – und gegebenenfalls einer Widerklage – mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis verfolgt, so ist eine Zwischenfeststellungsklage selbst dann zulässig, wenn diese in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können. Es besteht dann nämlich die Möglichkeit, dass Teilurteile (§ 301 ZPO) erlassen werden und deshalb der rechtskräftigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses Bedeutung für spätere Teilentscheidungen zukommt.
Rz. 196
Eine vergleichbare Situation ist bei der Stufenklage (§ 254 ZPO) gegeben, da eine zur Rechnungslegung oder Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin bereits der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, weder in materielle Rechtskraft erwächst (§ 322 ZPO) noch das entscheidende Gericht innerprozessual bindet (§ 318 ZPO). Daher steht die Möglichkeit einer Stufenklage zwar einer selbstständigen Feststellungsklage entgegen (siehe oben Rdn 132), im Rahmen einer...