1. Allgemeines
Rz. 45
Eine Leistungsklage kann in der Sache grundsätzlich nur erfolgreich sein, wenn die zur Entscheidung gestellte Forderung fällig ist. Fehlt es hieran, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen. Für offen auf zukünftige, das heißt noch nicht fällige Leistungen (§ 271 BGB) gerichtete Klagen gelten zum Schutz des Beklagten besondere Prozessvoraussetzungen:
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für Klagen auf zukünftige Zahlung nach § 257 ZPO, |
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für Klagen auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO und |
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für Klagen wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung nach § 259 ZPO. |
Rz. 46
Liegen die dort jeweils genannten Voraussetzungen in der letzten Tatsachenverhandlung nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei Eintritt der Fälligkeit während des Rechtsstreits bedarf es ihres Vorliegens zum Erlass eines Sachurteils dagegen nicht mehr.
2. Wiederkehrende Leistungen
Rz. 47
Bei wiederkehrenden Leistungen ist eine Klage auf künftige Entrichtung – auch – wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen möglich (§ 258 ZPO). Wiederkehrende Leistungen sind solche einseitigen Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als einheitliche Folge eines und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist, ohne dass aber der Umfang der Schuld von vornherein feststeht. Durch die Zulässigkeit einer hierauf gerichteten Klage soll vermieden werden, dass mehrere Rechtsstreitigkeiten mit identischem Sachverhalt geführt werden müssen, um eine Titulierung der künftig fällig werdenden Ansprüche zu erreichen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis – insbesondere die Besorgnis künftiger Nichterfüllung – ist daher nicht notwendig.
Rz. 48
Zu den aus demselben Schuldverhältnis entspringenden, in gewissen Zeitabschnitten fällig werdenden, der Höhe nach bestimmbaren – wenn auch nicht notwendig gleichbleibenden – Leistungen zählen insbesondere solche aus Haftpflichtrenten nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 845 S. 1 BGB, § 13 Abs. 1 StVG, § 8 Abs. 1 HPflG, § 38 Abs. 1 LuftVG, § 14 Abs. 1 UmweltHG, § 30 Abs. 1 AtomG und andere. Diese hängen zwar in vielfältiger Weise von der Gestaltung der zukünftigen Verhältnisse – beispielsweise der Erwerbsfähigkeit und der Verfassung des Verletzten – ab, gelangen aber – anders als Unterhaltsansprüche – nicht erst mit dem Eintritt der erforderlichen Vorausaussetzungen zur Entstehung, sondern sind als Bestandteile des einheitlichen Schuldverhältnisses, das mit der Begründung der Haftpflicht entsteht, von Anfang gegeben und lediglich befristet. Sie sind regelmäßig drei Monate im Voraus fällig (§ 760 Abs. 1 und 2 BGB). Ist bei einer Verurteilung zur Entrichtung einer Haftpflichtrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen (§ 324 ZPO, § 13 Abs. 3 StVG, § 8 Abs. 3 HPfG, § 38 Abs. 3 LuftVG, § 30 Abs. 3 AtomG und – aufgrund der Verweisung auf § 843 Abs. 2 BGB – § 14 Abs. 2 UmweltHG).
3. Prognoseentscheidung
Rz. 49
Die – nur ausnahmsweise zulässige (siehe oben Rdn 45) – Titulierung künftig fällig werdender Beträge aus einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen kann nur auf Grundlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalts erfolgen. Das steht einer Verurteilung für einen Zeitraum entgegen, für den die Grundlage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe (noch) nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Die Unzulässigkeit einer solchen Verurteilung dient dem Schutz des Schuldners vor titulierten Leistungen, von denen nicht angenommen werden kann, dass sie tatsächlich geschuldet sein werden. Auch die Verurteilung zu einer "dynamischen" Rente unter Einsatz von Wertsicherungsklauseln ist angesichts der vielfältigen Faktoren, die Einfluss auf die zukünftige Entwicklung einer Haftpflichtrente haben, nicht zulässig; etwas anderes gilt für Rentenleistungen, die durch ei...