1. Beweislast
Rz. 277
Im Rahmen der Abänderungsklage trifft grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Leistungen maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung der titulierten Leistung hergeleitet wird. Sofern die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind, trifft diesen prozessual eine sekundäre Darlegungslast (§ 138 Abs. 2 ZPO).
Rz. 278
Steht dagegen fest, dass in den dem früheren Urteil zugrunde gelegten Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, so ist es am Beklagten darzutun und zu beweisen, dass ein unveränderter Fortbestand der titulierten Leistungspflicht gerechtfertigt ist.
2. Zuständigkeit und Streitwert
Rz. 279
Sachliche und örtliche Zuständigkeit für eine Abänderungsklage bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften. Eine zwingende oder ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, das die abzuändernde Entscheidung erlassen hat, besteht nicht.
Rz. 280
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Streitwerts ist die Differenz zwischen der titulierten und der begehrten höheren/niedrigeren Leistung. Der Zuständigkeitsstreitwert bemisst sich ebenso wie der Rechtsmittelstreitwert (Beschwer) nach dem dreieinhalbfachen Wert der einjährigen Differenz, sofern nicht bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts der Gesamtbetrag der künftigen Differenz geringer ist (§ 9 ZPO). (Streitgegenständliche) Rückstände bis zur Einreichung der Klage sind hinzuzurechnen. Der Gebührenstreitwert ermittelte sich bis zum 31.7.2013 bei Haftpflichtrenten mit dem fünffachen Betrag der einjährigen Differenz, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten/angegriffenen Leistungen geringer war (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.). Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) wurde diese kostenrechtliche Sonderregelung aufgehoben (zu den Gründen s. § 31 Rdn 46), weshalb für ab dem 1.8.2013 eingeleitete Verfahren (§ 40 GKG) auch der Gebührenstreitwert nach den vorstehend aufgezeigten Regelungen zum Zuständigkeitsstreitwert zu bestimmen ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei Einreichung der Klage – oder eines Prozesskostenhilfeantrages, sofern die Klage alsbald nach Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird – schon fällige Differenzbeträge (Rückstände) werden, sofern sie streitgegenständlich sind, auch hier weiterhin hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG); dabei sind auch die Beträge, die aufgrund einer Vorauszahlungspflicht bereits fällig sind (siehe dazu Rdn 48), zu berücksichtigen. Bei wechselseitigen Abänderungsklagen sind die jeweiligen Streitwerte zusammenzurechnen.
3. Anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
Rz. 281
Soweit gegenläufige Abänderungsverfahren dasselbe Urteil – oder sonstigen Titel (siehe oben Rdn 234) – zum Gegenstand haben, betreffen sie denselben Streitgegenstand, mit der Folge, dass dem später rechtshängig gewordenen Prozess ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis entgegensteht (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Möglich bleibt – und aus anwaltlicher Vorsicht zu raten ist (siehe oben Rdn 263) – jedoch eine Abänderungswiderklage.
4. Stufen-(abänderungs-)klage (§ 254 ZPO)
Rz. 282
Fehlen dem Gläubiger oder dem Schuldner der titulierten wiederkehrenden Leistungen hinreichende tatsächliche Kenntnisse, um eine nachträgliche Veränderung der der abzuändernden Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse darzutun, steht ihm auch im Abänderungsverfahren die Möglichkeit einer Stufen-(abänderungs-)klage offen (§ 254 ZPO). Durch deren Erhebung wird auch der – zunächst – unbezifferte Leistungsantrag rechtshängig, was Auswirkungen auf den Zeitpunkt einer möglichen Abänderung hat (§ 323 Abs. 3 ZPO), siehe oben Rdn 265 ff.