1. Antrag
a) Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
Rz. 206
Der Feststellungskläger muss – um die Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden – in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsausspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Genügt die wörtliche Fassung des Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen; im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht. Bei der Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz bedarf es dazu insbesondere der bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Auf die Vollstreckungsfähigkeit des Antrags kommt es dagegen – anders als bei der Leistungsklage (siehe oben Rdn 10), insbesondere in Gestalt der Freistellungsklage (siehe oben Rdn 18 ff.) – nicht an.
Rz. 207
Einer Bezifferung der sich aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis ergebenden Ansprüche bedarf es daher regelmäßig nicht. So muss bei einer begehrten Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers der Schadensumfang nicht beziffert werden. Anders ist es jedoch bei einem Antrag auf Feststellung einer Zahlungspflicht in bestimmter Höhe, wo eine Bezifferung – wie bei einer entsprechenden Leistungsklage (siehe oben Rdn 10) – nur dann entbehrlich ist, wenn sie dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine bezifferte Feststellungsklage wird im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage (siehe oben Rdn 124 ff.) jedoch nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
Rz. 208
Hinreichend bestimmt ist auch ein Antrag, mit dem die Feststellung der Haftung dem Grunde nach zu einem bestimmten Bruchteil des Schadens begehrt wird, oder ein Antrag, mit dem die Schadensersatzpflicht auf der Grundlage einer hälftigen Minderung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten festgestellt wird. Soweit Haftungshöchstbetrage vorgesehen sind – wie beispielsweise in § 12 StVG (siehe oben § 4 Rdn 273) – und die Forderungen einzelner Gläubiger noch nicht feststehen, ist eine Feststellungsklage "vorbehaltlich der späteren Herabsetzung" nach den gesetzlich vorgesehenen Regeln – beispielsweise nach § 12 Abs. 2 StVG – zulässig. Ebenso kann die Feststellungsklage auf den über den im Rahmen einer Gefährdungshaftung ersatzfähigen hinausgehenden Schaden beschränkt werden, falls die verschuldensunabhängige Haftung unbestritten ist.
Rz. 209
Auch eine negative Feststellungsklage muss – wie jede andere zivilprozessuale Klage – einen bestimmten Klageantrag und einen bestimmten Klagegrund enthalten. Unzulässig ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung, der Kläger schulde dem Beklagten nichts, denn sie hat keinen Gegenstand. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Beklagte sich in gleichermaßen pauschaler Weise seines Anspruchs berühmt hat, sofern sich hieraus überhaupt eine konkrete Gefährdung des Klägers ergibt (siehe oben Rdn 170). Ein bezifferter negativer Feststellungsantrag ist vom Kläger ebenfalls nur zu fordern, wenn das "Berühmen" beziffert erfolgt ist.
b) Auslegung
Rz. 210
Bei einem Unfallereignis, bei dem die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist, ist hinsichtlich des Streitgegenstandes (siehe oben § 25 Rdn 133) – neben der Unterscheidung von materiellen und immateriellen Schäden – zwischen bereits eingetretenen und zukünftigen Unfallfolgen zu trennen. Es ergeben sich folglich vier (Teil-)Streitgegenstände, die unterschiedlich zu behandeln sind. Unklare Feststellungsanträge sind – sofern die ge...