I. Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots
Rz. 29
Der Arbeitnehmer kann das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos annehmen. Hierfür steht ihm eine Mindestfrist i.S. des § 2 S. 2 KSchG zur Verfügung. Zwar betrifft § 2 S. 2 KSchG nach seinem Wortlaut lediglich die Vorbehaltserklärung, nicht jedoch die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots. Indes ist diese Frist nach Auffassung des BAG als Mindestfrist auch auf die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots zu erstrecken. Die Vorbehaltserklärung stellt eine bedingte Annahme dar. Sie setzt deshalb ein annahmefähiges Angebot voraus. Ein befristetes Angebot erlischt jedoch mit Ablauf der Frist. Ein erloschenes Angebot ist kein Angebot und kann weder mit noch ohne Vorbehalt angenommen werden.
Andererseits ist die vorbehaltlose Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebotes nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gem. § 2 S. 2 KSchG gebunden. Sie ist – falls der Arbeitgeber die Annahmefrist nicht konkret festsetzt – zulässig, solange der Arbeitgeber unter regelmäßigen Umständen eine Antwort auf das in seiner Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot erwarten darf (§ 147 BGB); insoweit ist das Planungsinteresse des Arbeitgebers im konkreten Fall zu berücksichtigen.
Rz. 30
Die vorbehaltlose Annahme eines Angebotes kommt – außer in den unproblematischen Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit der Änderung der Arbeitsbedingungen ohnehin einverstanden ist – deshalb vor allem dann in Betracht, wenn die Frist des § 2 S. 2 KSchG für eine Annahme unter Vorbehalt bereits abgelaufen, aber die vorbehaltlose Annahme noch möglich ist. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer sich immerhin den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen sichern. Übersteigt im einzelnen Fall die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG die Frist des § 2 S. 2 KSchG und ist letztere bereits abgelaufen, erstere jedoch noch nicht, kann eine vorbehaltlose Annahme in Betracht kommen, sofern sie nach den oben dargelegten Maßstäben noch möglich ist und der Arbeitnehmer das Risiko, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die dann als Beendigungskündigung wirkende Maßnahme zu wenden, nicht eingehen will.
II. Annahme unter Vorbehalt
Rz. 31
Der Arbeitnehmer kann das Angebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Änderungen annehmen. Dies ist regelmäßig der Auftakt zu einem "echten" Änderungskündigungsschutzprozess.
1. Form und Frist
Rz. 32
Der Vorbehalt kann dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich oder mündlich erfolgen, das Gesetz schreibt insoweit keine Form vor. Theoretisch kann die Annahme der geänderten Vertragsbedingungen unter Vorbehalt auch durch schlüssiges Verhalten des Arbeitnehmers geschehen.
Rz. 33
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist unter Akzeptanz der geänderten Bedingungen stellt allerdings gerade kein solches schlüssiges Verhalten dar. Vielmehr bringt der Arbeitnehmer regelmäßig mit dieser Handlung gerade eine vorbehaltlose Annahme des arbeitgeberseitigen Angebotes zum Ausdruck. Die stillschweigende Weiterarbeit des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist kann sich daher auf seine Rechte ungünstig auswirken. Es ist gerade auch deshalb von Seiten des beratenden Anwaltes für eine fristgerechte Erklärung des Vorbehaltes bzw. der Annahme unter Vorbehalt zu sorgen, weil nach vorbehaltloser Annahme des Änderungsangebotes keinerlei Kündigungsschutzklage mehr Aussicht auf Erfolg besitzt.
Rz. 34
§ 2 S. 2 KSchG ordnet an, dass der Vorbehalt dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden muss.
Rz. 35
Der erste Teil der Regelung ist teilweise nicht hinreichend bekannt. Oft wird pauschal davon ausgegangen, dass die Frist zur Erklärung der Annahme unter Vorbehalt stets drei Wochen betrage. Das führt meist in der Praxis deshalb nicht zu Nachteilen, weil die Kündigungsfrist regelmäßig länger als drei Wochen ist. In Probearbeitsverhältnissen, in denen die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, ist wegen des fehlenden allgemeinen Kündigungsschutzes die Überprüfung einer Änderungskündigung auf ihre soziale Rechtfertigung hin regelmäßig nicht möglich. Zu beachten ist aber, dass einige Tarifverträge auch im Anwendungsbereich des KSchG (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 ff.) kürzere Kündigungsfristen als drei Wochen vorsehen. So ordnet beispielsweise der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate, aber noch nicht drei Jahre bestehen, eine Kündigungsfrist von zwölf Werktagen an. Der ebenfalls allgemeinverbindliche Rahmentarifvertra...