Rz. 72

Die für Beendigungskündigungen geltenden Regelungen des § 102 BetrVG sind ebenso auf die Änderungskündigung anzuwenden. Bei der Anhörung muss der Betriebsrat darüber informiert werden, dass eine Änderungs- und keine Beendigungskündigung ausgesprochen werden soll. Die Gründe für die Kündigung sind ebenso substantiiert mitzuteilen wie im Falle gewöhnlicher Beendigungskündigungen. Darüber hinaus ist der Betriebsrat über das Änderungsangebot genau in Kenntnis zu setzen,[121] insbesondere um diesem die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, inwieweit eine andere, mildere Änderung der Arbeitsbedingungen in Betracht kommt. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zunächst zu einer Beendigungskündigung an und spricht er sodann eine Änderungskündigung aus[122] oder wird umgekehrt der Betriebsrat zu einer Änderungskündigung angehört, dann aber eine Beendigungskündigung ausgesprochen, wird dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung und damit auch der Kündigung führen. Lässt der Arbeitgeber hingegen im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats offen, ob er im Ergebnis eine (genau beschriebene) Änderungs- oder eine Beendigungskündigung aussprechen wird, steht aber der Kündigungssachverhalt für beide Alternativen fest und soll nach den Darlegungen des Arbeitgebers eine der beiden Kündigungen auf jeden Fall ausgesprochen werden, ist der Schutzzweck des § 102 Abs. 1 BetrVG nicht verletzt.[123]

Im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung hindert dies den Arbeitnehmer allerdings nicht daran, das Änderungsangebot des Arbeitgebers vorbehaltlos anzunehmen mit der Folge, dass regelmäßig eine entsprechende Änderung der Arbeitsbedingungen eintritt. Im Falle einer außerordentlichen (Beendigungs- oder Änderungs-) Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer steht dem Betriebsrat eine Woche zur Stellungnahme gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung.[124]

[121] BAG v. 3.4.1987, NZA 1988, 37 = NJW 1988, 582; BAG v. 30.11.1989, NZA 1990, 529 = DB 1990, 993.
[122] BAG v. 27.5.1982, DB 1984, 620.

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