Rz. 77

Die Änderung der Arbeitsbedingungen, die mit der Änderungskündigung angestrebt wird, kann mitbestimmungspflichtig i.S.d. § 87 BetrVG sein, wenn einer der dort im Einzelnen genannten Tatbestände berührt wird. Die Wirksamkeit der Individualmaßnahme Änderungskündigung wird von der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrates nach § 87 BetrVG nicht berührt; jedoch kann der Arbeitgeber die Änderungskündigung nicht umsetzen, solange die Zustimmung des Betriebsrates i.S.d § 87 BetrVG nicht erteilt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.[130]

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