Rz. 16
Erbstatut:
Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, anwendbar. Domizil ist nach dänischem Recht der Ort, an dem der Erblasser seinen letzten festen und dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf im Ausland lebende Dänen findet also grundsätzlich nicht dänisches Erbrecht Anwendung. Eine Regelung, welche ein im Ausland belegenes Grundstück einer besonderen Regelung unterwirft (lex rei sitae) wird vom dänischen Erbrecht jedoch beachtet. Dänemark hat, wie bereits erwähnt, die EuErbVO nicht ratifiziert und wird deshalb das Erbstatut auch in Zukunft so bestimmen. Da Dänemark jedoch das Erbstatut bereits vor Einführung der EuErbVO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt hat, kommt es zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Bestimmung des Erbstatuts nur in Erbfällen vor dem 17.8.2015, in Kombinationen mit der Anwendung einer lex rei sitae (Entstehung eines Spaltnachlasses), bei unterschiedlichen Ergebnissen in der Auslegung des Begriffes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers oder Rechtswahlen nach Art. 22 EuErbVO.
Rz. 17
Güterrecht:
Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Gütergemeinschaft. Es existiert Gemeinschaftsgut und Vorbehaltsgut. Es besteht nach dem Tod des ersten Ehegatten die Möglichkeit der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass die Nachlassteilung bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgezögert wird. Der überlebende Ehegatte erhält zudem im Voraus seinen Anteil am Gesamtgut, womit die Erbschaft nur noch den Anteil des verstorbenen Erblassers am Gesamtgut umfasst. Daneben besteht die Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen mit dem Ehegatten zu treffen (Ehegatten). Möglich ist es, die Gütergemeinschaft vertraglich zu modifizieren bis hin zur teilweisen oder vollständigen Gütertrennung.
Rz. 18
Gesetzliche Erbfolge:
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gemäß § 1 ARL die Abkömmlinge des Erblassers zu gleichen Teilen. Adoptierte stehen leiblichen Kindern gleich. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil verstorben, so erben deren Abkömmlinge gemäß § 2 ARL. Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers, Brüder und Schwestern des Vaters und der Mutter des Erblassers. Die Hälfte der Erbschaft fällt nach § 3 Abs. 1 S. 2ARL jeweils den Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits zu, wenn keine Erben i.S.v. §§ 1, 2 ARL vorhanden sind. Solange Erben einer Ordnung existieren, sind die anderen Ordnungen nicht zu Erben berufen. Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe gemäß § 9 Abs. 1 ARL DK. Neben Erben der ersten Ordnung erbt er ein halb, neben Erben der zweiten und dritten Ordnung ist er Alleinerbe.
Rz. 19
Testamentsformen:
Dänemark hat das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Das Notartestament ist in § 63 Abs. 1 ARL geregelt. Der Notar gibt darin Erklärungen über die Identität sowie über die Testierfähigkeit des Testators ab. Das Zeugentestament gem. § 64 Abs. 1 ARL wird vom Erblasser handschriftlich errichtet und in Gegenwart von zwei Zeugen unterschrieben. Die Zeugen sind auf dem Testament zu vermerken und müssen volljährig sein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. § 80 ARL zulässig. Erbverträge sind nur als renunziative Erbverträge zulässig. Das Zentralregister für Testamente (centralregistret for testamenter) besteht seit 1932. In ihm werden alle vom Notar errichteten Testamente registriert.
Rz. 20
Annahme der Erbschaft:
Auch wenn das Dänische Erbrecht dem Grundsatz der Universalsukzession folgt und der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, bedarf es einer Erklärung des Erben darüber, dass er die Erbschaft annehmen möchte. Eine der Ausschlagung der Erbschaft vergleichbare Erklärung ist dem dänischen Erbrecht fremd.
Rz. 21
Pflichtteilsrecht:
Der Pflichtteil eines Abkömmlings (§ 5 Abs. 2 ARL) sowie der Ehefrau (§ 10 ARL) beträgt ¼ des Erbteils. Darüber hinaus kann der Erblasser den Pflichtteil testamentarisch auf 1 Mio. Dkr. begrenzen und anordnen, dass der Pflichtteil bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres "eingefroren" wird, wenn es "dem Wohl des Erben dienlich" ist (§§ 53–58 ARL 2008).
Rz. 22
Erbschaftsteuer:
Zwischen Deutschland und Dänemark gilt das Doppelbesteuerungsabkommen vom 22.11.1995. Im Übrigen unterliegt der Nachlass eines in Dänemark ansässigen Erblassers mit seinem Weltvermögen der Erbschaftsteuer (unbeschränkte Steuerpflicht). War der Erblasser indes, zum Zeitpunkt seines Todes, nicht in Dänemark ansässig, so unterliegt nur in Dänemark belegenes Grundvermögen inkl. Inventar der Erbschaftsteuer (beschränkte Steuerpflicht). Die Steuersätze sind unter anderem abhängi...