Rz. 72

Erbstatut:

Das Fürstentum Monaco ist Drittstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung. Es gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird bezüglich des beweglichen Vermögens an das Heimatrecht des Erblassers angeknüpft (Staatsangehörigkeitsprinzip). Bezüglich des unbeweglichen Vermögens wird an das jeweilige Belegenheitsrecht (lex situs) angeknüpft. Ist also der ausländische Erblasser in Monaco verstorben und hinterlässt Immobilienvermögen im Fürstentum, kommt es aus der Sicht Monacos stets zur Nachlassspaltung; ist er Monegasse, findet ausschließlich monegassisches Erbrecht Anwendung (und auch aus Sicht der EuErbVO-Vertragsstaaten käme über Art. 21 Abs. 1 EuErbVO monegassisches Recht zur Anwendung). Aus Sicht der EuErbVO ebenfalls beachtlich ist, wenn ein Monegasse mit Wohnsitz in Monaco Immobilienvermögen in Deutschland hinterlässt. In diesem Fall verweist das IPR Monacos bezüglich des unbeweglichen Vermögens auf deutsches Erbrecht. Diese ausgesprochene Verweisung auf das Recht eines Mitgliedstaates wird gem. Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO ausdrücklich angenommen.[203]

 

Rz. 73

Gesetzliche Erbfolge:

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers gem. Art. 640 Code Civil. In ihm wird ganz offensichtlich noch immer zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, obwohl dies einen Verstoß gegen die EMRK darstellt.[204] Erben zweiter Ordnung gem. Art. 637 Code Civil sind die Eltern und die Geschwister des Erblassers. Jedem Elternteil steht dabei ¼ des Nachlasses zu. Erben dritter Ordnung sind die weiteren Aszendenten. In diesem Fall teilt sich der Nachlass zu gleichen Teilen in die väterliche und mütterliche Linie auf.[205] Das Ehegattenerbrecht ist abhängig davon, mit welchen Erbordnungen es zusammentrifft. Neben Erben der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen, mindestens jedoch gem. Art. 641 Code Civil zu einem Viertel. Mit Erben zweiter Ordnung erben diese zu jeweils einem Viertel. Der Rest steht dem überlebenden Ehegatten zu. Fehlen Erben erster und zweiter Ordnung, so ist der Ehegatte Alleinerbe nach Art. 649 Code Civil.[206]

 

Rz. 74

Testamentsformen:

Das Fürstentum Monaco hat das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert. Um ein Testament formwirksam zu errichten, muss entweder das Recht des Errichtungsortes eingehalten werden (Formstatut locus regit actum) oder aber das Recht des Heimatlandes des Testators.[207] Das monegassische Recht kennt nur das eigenhändig errichtete einseitige Testament (testament olographe) sowie das öffentliche Testament (testament authentique), errichtet vor einem Notar oder diesem verschlossen übergeben (testament mystique).

 

Rz. 75

Erbschaftsteuerrecht:

Monaco erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuer wird jedoch nur auf inländisches bewegliches und unbewegliches Vermögen erhoben (Bsp. Geschäftsbetriebe, Aktien, Konten und Grundbesitz. Die Steuersätze variieren zwischen 8 % und maximal 16 %. Steuerbefreit sind Ehegatten sowie von mit dem Erblasser in gerader Linie auf- und absteigend Verwandte. Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht mit Frankreich.[208]

[203] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, Monaco, S. 897 Rn 1.
[204] EuGMR, Urt. v. 1.2.2000 (Mazurek), FamRZ 2000, 1077 mit Anm. v. Vanwinckelen.
[205] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, Monaco, S. 898 Rn 4.
[206] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, Monaco, S. 898 Rn 5.
[207] Vialatte/Julien/Rey/Gastaud, Monaco, in Juris-Classeur de Droit Comparé, Anm. 236 f.
[208] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 117.

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