Rz. 112
Erbstatut:
Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existierenden Teilrechtsordnungen ist im Falle eines internationalen Erbfalls nunmehr gem. Art. 36 Abs. 1 EuErbVO (Interlokale Kollisionsvorschriften) maßgeblich, dass die EuErbVO alleine die Anwendbarkeit des spanischen Rechts anordnet, darüber hinaus jedoch nicht die Anwendbarkeit der einzelnen Teilrechtsgebiete regelt, sondern sich diese Anwendbarkeit alleine nach den spanischen internen Kollisionsvorschriften richtet. Lediglich im Falle der Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften ist eine direkte Verweisung vorgesehen (Art. 26 Abs. 2 EuErbVO). Die spanische Teilrechtsordnung ist nach spanischem interregionalen Recht zu bestimmen. Für Erbfälle vor dem Inkrafttreten der EuErbVO wurde das Erbstatut anhand der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt angeknüpft. Es galt und gilt auch nach Einführung der EuErbVO der Grundsatz der Nachlasseinheit.
Rz. 113
Güterrecht:
Aufgrund der bestehenden Foralrechte existieren mehrere Güterrechtsordnungen. Das allgemeinspanische Eherecht geht von der Vertragsfreiheit im Güterrecht aus. Die Ehegatten können also einen Güterstand vertraglich vereinbaren. Treffen sie keine Wahl, so gilt der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Es existiert Gesamtgut, das beiden Ehegatten zur gesamten Hand zusteht, sowie das Sondergut der jeweiligen Ehegatten. Die exakte Bestimmung des Güterstands ist in spanischen Erbfällen also unerlässlich.
Rz. 114
Gesetzliche Erbfolge:
Es gilt der Grundsatz der Universalsukzession, wobei es jedoch der Annahme der Erbschaft bedarf. Das spanische gesetzliche Erbrecht kennt die Erbfolge nach Linien. Eine Erbfolge schließt die andere aus. Es gilt das Repräsentationsprinzip. Nichteheliche Abkömmlinge sind ehelichen gleichgestellt. Die Ehefrau nimmt eine schwache Stellung ein. Sie besitzt lediglich ein Nießbrauchsrecht am Nachlass. Dieses beträgt neben Abkömmlingen ⅓. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern, so wird die Ehefrau Alleinerbin. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft in Form einer Gütergemeinschaft.
Rz. 115
In bestimmten Gebieten Spaniens gelten Sonderrechte, die sogenannten Foralrechte. Diese weisen als Teilrechtsordnungen im Erbrecht erhebliche Unterschiede auf, insbesondere bei den Pflichtteilsrechten, dem Ehegattenerbrecht sowie auch im Rahmen der einzelnen Testamentsformen. Foralrechte gibt es in den Provinzen und Gebieten Aragonien, Balearen, Baskenland, Galicien, Katalonien und Navarra. Diese regionalen Regelungen, die in den jeweiligen Regionen gelten, weichen oft erheblich von dem soeben erörterten gemeinspanischen Erbrecht ab. Gem. Art. 13.2 CC gilt das bürgerliche Gesetzbuch lediglich ergänzend zu den Sonder- und Foralrechten der Provinzen und Gebiete, in denen sie gültig sind, als ergänzendes Recht unter vollständiger Wahrung der Sonder- und Foralrechte hinsichtlich jeglicher Lücken in ihren Sondervorschriften (derecho supletorio); einzige Ausnahme bildet die autonome Gemeinschaft Katalonien. Jedoch ist nicht in jedem Fall, in dem spanisches Erbrecht Anwendung findet, das Foralrecht des Ortes, an dem der Erblasser verstorben ist, anwendbar, es bedarf der Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) bzw. nach Inkrafttreten der EuErbVO des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
Rz. 116
Auch kann ein Spanier die Gebietszugehörigkeit durch höchstpersönliche Annahmeerklärung vor dem Personenstandsregister bzw. seit dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetz (Ley 20/2011, de 21 de julio, del Registro Civil) auch vor dem Notar abgeben, so dass eine solche Erklärung, auch im Rahmen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, möglich ist. Die Gebietszugehörigkeit eines anderen Gebietes kann mittels einer solchen Erklärung nach zweijährigen Daueraufenthalt in einer anderen Teilrechtsregion gem. Art. 14.5 Ziff. 1 CC erworben werden. Ohne gegenteilige Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgt dies ohne Zutun des spanischen Staatsangehörigen nach zehnjährigem Daueraufenthalt in einer anderen Teilrechtsregion gem. Art 14.5 Ziff. 2 CC. Auch ein Ausländer kann seine Gebietszugehörigkeit im Rahmen des Erwerbs der spanischen Staatsbürgerschaft erwerben (gem. Art. 15 CC besteht eine Optionsmöglichkeit).
Rz. 117
Testamentsformen:
Spanien hat das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Das spanische Erbrecht kennt das vom Erblasser vollständig handschriftlich errichtete und unterschriebene Testament (testamento ológrafo). Darüber hinaus existiert das öffentliche Testament (testamento abierto), welches vor einem Notar errichtet wird. Zeugen sind zwischenzeitlich bei der Errichtung nicht m...