Rz. 192

Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus französischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO richten, Art. 83 EuErbVO.

 

Rz. 193

Nach dem bislang geltenden autonomen IPR unterlag der unbewegliche Nachlass gem. Art. 3 Abs. 2 franz. code civil (c.c.) dem jeweiligen Belegenheitsrecht.[93] Auf die Erbfolge des beweglichen Vermögens wurde das am letzten Wohnsitz (domicile) des Erblassers geltende Recht angewandt.[94] Eine Rechtswahl war nicht möglich.

 

Rz. 194

Seit dem Arrêt Forgo[95] war das französische internationale Erbrecht Renvoi-freundlich. Sowohl die einfache Rückverweisung als auch die Verweisung auf das Recht eines dritten Staates (Weiterverweisung) werden befolgt. Nach neuerer Rechtsprechung der Cour de Cassation soll dies allerdings nur noch dann gelten, wenn die Beachtung des ausländischen Kollisionsrechts zur Nachlasseinheit führt.[96]

Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961[97] ist für Frankreich seit dem 19.11.1967 verbindlich und ist gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO auch nach dem 16.8.2015 weiterhin vorrangig anwendbar. Dabei wird unter dem Begriff der Form auch die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Testamentserrichtung qualifiziert (siehe unten Rdn 206).

[93] Ständige Rspr. seit der Entscheidung der Cour de Cassation vom 14.3.1837 "Stewart".
[94] Seit Cour de Cassation vom 19.6.1939 "Labedan".
[95] Cour de Cassation vom 24.6.1878.
[96] Entscheidung vom 11.2.2009 "Wildenstein".
[97] BGBl II 1967, 2548.

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