Rz. 230

Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO richten.

Für die vor dem 16.8.2015 eingetretenen Erbfälle unterstellt Art. 28 des griechischen ZGB von 1940 die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nicht anerkannt. Damit galt für einen griechischen Erblasser griechisches Recht, für einen deutschen Erblasser gilt stets deutsches Recht – also auch soweit in Griechenland belegenes Grundvermögen oder andere Gegenstände betroffen sind (Nachlasseinheit). Bei Mehrstaatern wird aus griechischer Sicht vorrangig auf die griechische Staatsangehörigkeit abgestellt, Art. 31 Abs. 1 ZGB. Wegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB kam es daher bei griechisch-deutschen Doppelstaatern zu einem internationalen Entscheidungsdissens.

 

Rz. 231

Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt das Haager Testamentsformübereinkommen.[115]

[115] Für Griechenland am 2.8.1983 in Kraft getreten, BGBl II 1983, S. 479.

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