Rz. 243
Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus italienischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO richten, Art. 83 EuErbVO.
Für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle bestimmt Art. 46 des Gesetzes über die Reform des Internationalen Privatrechts vom 31.5.1995 (IPRG) das auf die Erbfolge anwendbare Recht wie folgt:
Zitat
Art. 46. (Rechtsnachfolge von Todes wegen)
1. |
Die Erbfolge unterliegt dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. |
2. |
Der Erblasser kann durch ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtswahl ist unwirksam, wenn der Erklärende sich im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in diesem Staat aufhielt. Im Fall der Erbfolge nach einem italienischen Staatsangehörigen lässt die Rechtswahl die Rechte unberührt, die das italienische Recht den Pflichtteilsberechtigten des Erblassers, die im Zeitpunkt seines Todes in Italien wohnen gewährt. |
3. |
Die Teilung des Nachlasses ... |
Rz. 244
Gem. Art. 46 Abs. 1 IPRG wird also das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bestimmt.
Rz. 245
Gem. Art. 46 Abs. 2 ital. IPRG konnte z.B. ein in Deutschland lebender italienischer Erblasser durch ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem deutschen Recht unterstellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine derartige Rechtswahl wäre aus deutscher Sicht im Wege der Rückverweisung zu beachten und führt dann gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch aus deutscher Sicht zur Geltung deutschen Erbrechts. Wurde diese Rechtswahl vor dem 17.8.2015 getroffen, so bleibt sie sogar gem. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO nach dem Anwendungsstichtag für die Erbrechtsverordnung weiterhin wirksam. Fraglich ist jedoch, welchen Nutzen die Weitergeltung hat, da gem. Art. 21 EuErbVO das am gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht ohnehin Erbstatut ist und bei Aufgabe des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts die Rechtswahl diese nach Art. 46 ital. IPRG ihre Wirksamkeit verliert.
Rz. 246
Muster 26.42: Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 IPRG
Muster 26.42: Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 IPRG
Ich bin italienischer Staatsangehöriger. Ich lebe seit dem Jahre 1998 in Deutschland und habe hier meinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt. Ich bestimme daher ausdrücklich, dass die Erbfolge nach meinem Tod dem deutschen Recht unterliegen soll.
Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für Italien nicht. Art. 27 EuErbVO gilt für italienische Gerichte daher auch hinsichtlich der Formwirksamkeit einseitiger und gemeinschaftlicher Testamente. Für Erbfälle vor dem 16.8.2018 enthielt Art. 48 IPRG eine vergleichbare Regelung: Nach Art. 48 IPRG ist das Testament formwirksam, wenn es nach dem Recht am Ort der Testamentserrichtung, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers jeweils im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes formgerecht errichtet ist.