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Bei der Erbfolge nach einem ausländischen Staatsangehörigen sind die folgenden bilateralen Abkommen zu beachten, die eine gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig zu beachtende Anknüpfung enthalten:

Art. 8 Abs. 3 Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[26] und das dazu ergangene Protokoll. Danach unterliegen die testamentarische und gesetzliche Erbfolge, die Nachlassabwicklung und die Erbauseinandersetzung nach einem iranischen Staatsangehörigen seinem iranischen Heimatrecht. Die Anwendung des deutschen Aufenthaltsrechts gem. Art. 21 ff. EuErbVO ist daher ausgeschlossen. Dies betrifft nach wohl zutreffender Auffassung ausschließlich den in Deutschland belegenen Nachlass des iranischen Erblassers. Für den in anderen EU-Mitgliedstaaten der EU belegenen Nachlass eines mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstorbenen Erblassers mit iranischer Staatsangehörigkeit haben die deutschen Nachlassgerichte daher ein Nachlasszeugnis unter Zugrundelegung des deutschen Aufenthaltsrechts (Art. 21 EuErbVO) zu erstellen, sollte der Iraner nicht sein iranisches Heimatrecht gewählt haben, Art. 22 EuErbVO.
Das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen (siehe dazu oben Rdn 9). Dementsprechend unterliegen in Deutschland belegene Immobilien im Nachlass eines türkischen Erblassers dem deutschen Erbrecht; für den in Deutschland belegenen beweglichen Nachlass gilt zwingend das türkische Heimatrecht.
Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrags vom 25.4.1958.[27] Die in Deutschland belegenen Immobilien des Angehörigen eines Nachfolgestaates der Sowjetunion werden daher auch dann nach deutschem Recht vererbt, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat gehabt haben sollte. Für den beweglichen Nachlass verweist Art. 21 EuErbVO – da der Konsularvertrag hierfür keine vorrangig zu beachtende erbrechtliche Kollisionsnorm enthält – künftig auf das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – sollte dieser nicht gem. Art. 22 EuErbVO sein Heimatrecht gewählt haben. Da die meisten der Staaten, für die der Konsularvertrag gilt, das Erbstatut hinsichtlich des beweglichen Nachlasses an den letzten Wohnsitz des Erblassers anknüpfen, werden sich in der Praxis regelmäßig übereinstimmende Ergebnisse bei der Anknüpfung des Erbstatuts ergeben.
[26] RGBl II 1930, 1006, für weiterhin anwendbar erklärt durch das Deutsch-Iranische Protokoll vom 4.11.1954 (BGBl II 1955, 829).
[27] BGBl II 1959, 33. Zu diesen Vorschriften siehe insb. Staudinger/Dörner, vor Art. 25f EGBGB Rn 191 ff.; Süß, in Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, 2014, S. 181 ff.

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