Rz. 431
In der Literatur wird häufig die Errichtung gesonderter Testamente für den US-amerikanischen Spaltnachlass empfohlen. Hier stellt sich dann zunächst die Frage, wie weit der Gegenstand des Sondertestaments gegriffen wird. Man könnte zunächst daran denken, den Bereich so weit zu ziehen, wie das US-Recht Erbstatut ist. Das Testament würde also nur in den USA belegene Immobilien betreffen: Für die in den USA belegene bewegliche Habe bliebe dann das "deutsche Testament" einschlägig. Folglich müssten in den USA zwei Testamente (das deutsche und das US-Testament) zum probate gebracht werden. Der mit dem Sondertestament beabsichtigte Vereinfachungseffekt wäre damit nicht nur vereitelt. Der personal representative hätte dann ggf. für unterschiedliche Nachlassteile nach verschiedenen Testamenten zu verfahren. Praktisch wäre mit einem solchen Testament also nicht viel erreicht.
Rz. 432
Sinn macht die Errichtung des abgespaltenen Testaments aus US-Sicht m.E. daher nur, wenn das Sondertestament den gesamten in den USA belegenen Nachlass – beweglich wie unbeweglich – erfasst. Da die Verfügung dann in den eigentlich deutschem Erbstatut unterliegenden Spaltnachlass hineingreift, müssen folgende Punkte genau beachtet werden, damit eine Kollision der Verfügungen vermieden wird:
▪ |
Zuwendungen können ausschließlich in Form von Vermächtnissen (devices bzw. legacies) erfolgen, da das Erbrecht der USA nur Vermächtnisse kennt. Bei Zuwendungen einzelner Gegenstände sollte nicht vergessen werden, auch über den "Restnachlass" (residue) zu verfügen, damit insoweit nicht gesetzliche Erbfolge eintritt. |
▪ |
Das Sondertestament darf keine Erbeinsetzung enthalten. Soweit nämlich deutschem Erbrecht unterliegende Mobilien betroffen sind, würde die Erbeinsetzung die für den in Deutschland belegenen Nachlass getroffene Erbeinsetzung ganz oder teilweise widerrufen. |
▪ |
Widerruft der Erblasser im Testamentseingang "alle zuvor errichteten Testamente", so werden damit auch die über das in Deutschland belegene Vermögen errichteten Testamente aufgehoben. Der ausdrückliche Widerruf vorangegangener Verfügungen – soweit man einen solchen überhaupt für erforderlich hält – sollte daher auf konkret bezeichnete Verfügungen beschränkt werden. |
▪ |
Beide Testamente sollten ausdrücklich aufeinander Bezug nehmen. Das deutsche Testament sollte bestimmen, dass die im US-Testament getroffenen Verfügungen ausschließlich als Vermächtnisanordnungen und Benennung von Testamentsvollstreckern für jenen Teil des Nachlasses anzusehen sind und dass die im Deutschlandtestament erfolgten Erbeinsetzungen hiervon unberührt bleiben sollen. |
Rz. 433
Muster 26.71: Verweisung auf Sondertestament
Muster 26.71: Verweisung auf Sondertestament
_________________________
Ich widerrufe alle zuvor errichteten Verfügungen.
Ich habe am _________________________ in _________________________ ein Testament errichtet. Jenes Testament soll ausschließlich für mein in den USA belegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen gelten und soll von dem vorgenannten Widerruf ausgeschlossen sein. Die in dem genannten Testament getroffenen Verfügungen sind als Vermächtnisanordnungen im Sinne des deutschen Rechts zu behandeln und lassen die im Folgenden getroffenen Erbeinsetzungen unberührt. Dem dort benannten executor soll die Rechtstellung eines Testamentsvollstreckers mit dem auf die Abwicklung des in den USA belegenen Vermögens beschränkten Aufgabenbereich zukommen.
Rz. 434
▪ |
Es ist für das US-Vermögen ein executor zu ernennen, dessen Befugnisse genau zu bestimmen sind. Bei der Auswahl sollte darauf geachtet werden, dass die Person nach dem Recht des jeweiligen US-Staates ernennungsfähig ist und über die erforderliche Gewandtheit für den Umgang mit den probate court verfügt. Ggf. können die Befugnisse durch Bezugnahme auf das Recht des Lageortes festgelegt werden. |
▪ |
Der vom Sondertestament betroffene Nachlassteil ist nach der Testamentserrichtung weiterhin genau zu beobachten. So können sich bei Verschiebungen zwischen dem deutschen und dem US-Nachlass Auslegungsprobleme ergeben. Soll z.B. dann, wenn der Erblasser seine US-Immobilie nur einem der Kinder zugewandt hat, nach deren Veräußerung dieses den Verkaufserlös als Surrogat erhalten? Anpassungen sind auch vorzunehmen, wenn Vermögen in weiteren US-Staaten erworben wird, da hier ggf. weitere probate proceedings erforderlich werden. |
▪ |
Am sichersten ist es, wenn das US-Testament zeitlich vor dem deutschen Testament errichtet und das Original oder zumindest eine beglaubigte Abschrift bei Errichtung des deutschen Testaments vorgelegt wird. Beide Dokumente sollten dann auch gemeinsam verwahrt bzw. hinterlegt werden. |
Rz. 435
M.E. bereitet die äußerliche Trennung der Testamente Aufwand und Probleme, die nicht unbedingt in jedem Fall gerechtfertigt sind. Daher sollte überlegt werden, ob man nicht doch eine einheitliche Testamentsurkunde aufnimmt, die gesonderte auf das US-Vermögen gemünzte Verfügungen enthält. Die inhaltliche Koordination und sachge...