a) Transmortale bzw. postmortale Vollmacht?
Rz. 437
Auch das gesonderte Testament kann das Nachlassverfahren in den USA nicht vermeiden. Daher könnte man daran denken, die Verfügungsbefugnis einem Bevollmächtigten zu übertragen, der aufgrund der Vollmacht über den Nachlass verfügt.
Rz. 438
Da die Befugnis zur Verfügung über den Nachlass nach dem Recht der USA mit dem Tod des Eigentümers auf den personal representative übergeht, erlischt nach allgemeiner Ansicht auch eine Vollmacht (power of attorney) automatisch mit Tod des Prinzipals. Das US-Recht kennt daher keine post- bzw. transmortale Vollmacht. Eine auf die Vollmacht bezogene Rechtswahl kann an diesem Ergebnis nichts ändern, denn das Problem ergibt sich nicht aus dem (wählbaren) Statut der Vollmacht, sondern aus dem System der Nachlassabwicklung, welches keiner Rechtswahl zugänglich ist. Man kann auch nicht die testamentarisch Begünstigten (beneficiaries) durch Auflage zur Erteilung einer Vollmacht verpflichten. Da die beneficiaries nicht zur Verfügung über den Nachlass befugt sind, können sie auch keine Vollmacht erteilen. Eine entsprechende Auflage an den personal representative macht keinen Sinn, denn sie könnte erst nach gerichtlicher Ernennung des personal representative erteilt werden. Daher ist eine trans- oder postmortale Vollmacht in den USA ohne rechtlichen Wert.
b) Pay on death account
Rz. 439
Kontokorrentverträge können mit einer Klausel versehen werden, dass nach dem Tode des Gläubigers der Betrag einer bestimmten dritten Person auszuzahlen ist (payable on death designation – P.O.D.). Hiervon könnte ein deutscher Erblasser in Bezug auf ein Konto bei einer Bank oder Bankniederlassung mit Sitz in den USA Gebrauch machen.
c) Trust und joint tenancy
Rz. 440
Der einfachste und sicherste Weg, das Nachlassverfahren zu umgehen und den unmittelbaren Vermögensübergang in den USA vorzubereiten, liegt wohl darin, die einschlägigen Gegenstände in joint tenancy (vgl. zur joint tenancy oben England Rdn 189) zu erwerben oder in einen trust einzubringen (siehe oben Rdn 132).