Rz. 5

Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden, Art. 21 Abs. 2 EuErbVO. Nachdem sich bereits aus dem gewöhnlichen Aufenthalt die engste Verbindung des Erblassers ergeben soll und bei dessen Ermittlung gemäß EG 23 und 24 EuErbVO sämtliche Umstände des Einzelfalls unter einer langfristigen Perspektive festzustellen sind, bleibt die Bedeutung dieser Ausweichregelung dunkel. Welche praktische Bedeutung diese Klausel erlangen wird, wird sich wohl erst im Zuge der Interpretation des gewöhnlichen Aufenthalts und der Ausweichklausel durch die Gerichte zeigen.

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