Rz. 396

Für die US-Gerichte ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers ohne Bedeutung. Insoweit gilt für die Erbfolge in den USA belegener Grundstücke aufgrund der Belegenheit das Recht des US-Staates, in dem diese jeweils belegen sind. Ist der Erblasser in die USA "ausgewandert" und verstirbt er mit letztem domicile in einem US-Staat, gilt aus US-Sicht das Recht dieses US-Staates für die Erbfolge auch des beweglichen Nachlasses. Allenfalls für in Deutschland belegene Immobilien bliebe das deutsche Recht anwendbar.

 
US-Perspektive: Deutscher Auswanderer
Nachlass in Deutschland Nachlass in den USA

unbeweglich

(deutsches Recht)

beweglich

(US-Recht)

beweglich

(US-Recht)

unbeweglich

(US-Recht)
 

Rz. 397

Aus deutscher Sicht war bisher gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers deutsches Erbrecht anwendbar – auch wenn dieser in die USA ausgewandert ist. Allein für in USA belegene Immobilien ergab sich aufgrund der Anknüpfung an die Belegenheit aus Art. 3a Abs. 2 EGBGB die Geltung des Erbrechts des jeweiligen US-Staates als "vorrangiges Einzelstatut".[217] Lebt der deutsche Erblasser in den USA, und besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt in den USA, so ergibt sich nun aus Art. 21 EuErbVO eine Verweisung auf das Erbrecht der USA. Mangels eines einheitlichen interlokalen Kollisionsrechts in den USA (Art. 36 Abs. 1 EuErbVO) gilt unmittelbar das Recht des US-Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 36 Abs. 2 lit. a EuErbVO. Für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen kommt es hingegen zu einer Rückverweisung auf das deutsche Belegenheitsrecht, Art. 34 EuErbVO.

 
Deutsche Perspektive: Deutscher Auswanderer
Nachlass in Deutschland Nachlass in den USA

unbeweglich

(deutsches Recht)

beweglich

(US-Recht)

beweglich

(US-Recht)

unbeweglich

(US-Recht)
 

Rz. 398

Folglich tritt in "Auswanderungsfällen" – anders als unter der Regelung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB – unter der Erbrechtsverordnung nun auch bzgl. des beweglichen Nachlasses unter der Voraussetzung, dass der gewöhnliche Aufenthalt und das domicile übereinstimmen, ein internationaler Entscheidungseinklang ein.

[217] Siehe nur BGH NJW 1993, 1920, 1921 (Grundstück in Florida).

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