Rz. 247

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister, wobei die Eltern die Geschwister nicht von der Erbfolge ausschließen, sondern Eltern und Geschwister nebeneinander erben. Der überlebende Ehegatte erhält neben einem Kind eine Erbquoten von ½, neben mehreren Kindern ⅓ und neben ehelichen Aszendenten (Eltern, Großeltern und Urgroßeltern) des Erblassers ⅔ des Nachlasses (Art. 582 S. 1 C.C.). Dazu bekommt er den Nießbrauch an der ehelichen Wohnung.[124] Auch wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft nun im italienischen Recht eine gesetzliche Regelung erhalten hat, so ergeben sich dennoch auf erbrechtlichem Gebiet keinerlei Folgen. Der überlebende nichteheliche Lebensgefährte hat also kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht.

 

Rz. 248

Die Höhe der Pflichtteile wird nicht anhand der gesetzlichen Erbquote bestimmt, sondern nach einem eigenen System (Art. 537 ff. C.C). Eine Übersicht ergibt sich aus folgender Aufstellung:[125]

 
Kinder Aszendenten Ehegatte Noterbquoten Freiteil
1   alleiniges Kind ½ ½
Mind. 2   alle Kinder gem. ⅔
1   + Kind ⅓Ehegatte ⅓ + Voraus ⅓ – Voraus
Mind. 2   + Alle Kinder gem. ½Ehegatte ¼ + Voraus ¼ –Voraus
+ Ehegatte ½ + Voraus ½ – Voraus
+ + Ehegatte ½ + Voraus Aszendenten insges. ¼ ¼ – Voraus
  +   Aszendenten insges. ⅓
[124] Ausführlich Süß/Wiedemann/Pertot/Ballerini, Erbrecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn 32.
[125] Ausführlich Süß/Wiedemann/Pertot/Ballerini, Erbrecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn 92; Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 19 Rn 223.

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