Rz. 376

Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Im Rahmen der Reformen Mustafa Kemals war das Schweizer ZGB ins Türkische übersetzt und inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Kraft gesetzt worden.[205] Auch alle späteren Gesetzesänderungen in der Türkei lehnen sich an zwischenzeitliche Rechtsänderungen in der Schweiz an. Die Neufassung des türk. ZGB im Jahre 2001 ließ das Erbrecht inhaltlich unberührt. Wegen der engen Verbindungen zum schweizerischen Erbrecht können daher zum besseren Verständnis ergänzend die Ausführungen zum schweizerischen Erbrecht herangezogen werden (siehe oben Rdn 320 ff.). Dem türkischen Recht wohl unbekannt sind aber die besonderen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft.

[205] Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Auflage 1996, S. 175 f.; auch nach der Reform des türk. ZGB von 2001 stellen die meisten Vorschriften eine wörtliche Übersetzung des schweizerischen ZGB dar – allein die Zählung differiert.

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