Rz. 127

Beruht der Dissens auf einer mehrfachen Staatsangehörigkeit, so sollte sich der Erblasser überlegen, ob er nicht eine praktisch ineffektive zweite Staatsangehörigkeit aufgibt. Vor allem im Raum der EU ist zu bedenken, dass die Zugehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat genügt, um auch in den anderen Mitgliedstaaten einen weitgehenden Inländerstatus zu erhalten.
Im Ausland belegenes bewegliches Vermögen kann ggf. in einen anderen Staat verlagert werden.
Statt der physischen Verlagerung kann die abweichende Strukturierung – wie z.B. die Einbringung in eine Holding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat – zur "rechtlichen Verlagerung" des Vermögens in ein anderes Land führen.
Verschiedene sachenrechtliche Maßnahmen (Gesamthand statt Bruchteilsbeteiligung, trust, joint tenancy) können zu einem "Übergang am Nachlass vorbei" führen, so dass es auf die abweichende erbrechtliche Rechtslage praktisch nicht ankommen wird.
Sich im IPR einer der beteiligten Rechtsordnungen ergebende Möglichkeiten zu einer erbrechtlichen Rechtswahl können dazu führen, dass das in anderen Rechtsordnungen kraft objektiver Anknüpfung angewandte Recht dort kraft Rechtswahl angewandt wird (siehe für die Fälle vor Anwendbarkeit der EuErbVO das Beispiel Schweiz unten Rdn 296).

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