Rz. 399

Bei der Erbfolge nach einem in Deutschland lebenden US-amerikanischen Erblasser führt die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt in Art. 21 EuErbVO zum deutschen Erbrecht. Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn der US-Erblasser testamentarisch die Geltung seines Heimatrechts gewählt hätte. In diesem Fall kann er aber nicht unmittelbar das Recht eines bestimmten US-Staats wählen. Vielmehr ist in diesem Fall gem. Art. 36 Abs. 2 lit. b EuErbVO das Recht der Gebietseinheit anzuwenden, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte. Da freilich bei der Bestimmung der engsten Verbindung nicht allein objektive Faktoren zu berücksichtigen sind, sondern auch deren konkrete Bedeutung für den Erblasser zu berücksichtigen ist, dürfte dieser wohl die Möglichkeit haben, in einem bestimmten Rahmen auch auf ihre Gewichtung Einfluss zu nehmen. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass die Anwendung US-amerikanischen Erbrechts auf die Nachlassabwicklung in Deutschland (Bestellung eines administrator, Durchführung eines probate etc.) für deutsche Nachlassgerichte Neuland darstellt und daher Probleme bereiten könnte.

Muster 26.62: Wahl des Heimatrechts durch US-Erblasser

 

Muster 26.62: Wahl des Heimatrechts durch US-Erblasser

Ich bin US-amerikanischer Staatsangehöriger. Mein Lebensmittelpunkt, und damit auch mein gewöhnlicher Aufenthalt, befindet sich aktuell in Deutschland. Ich unterstelle aber die Wirksamkeit dieses Testaments und die Erbfolge nach meinem Tod meinem US-amerikanischen Heimatrecht.

Vor meiner Übersiedlung nach Deutschland habe ich in den USA zuletzt für 10 Jahre in New York gelebt. Ich bin allerdings in New Orleans geboren und aufgewachsen, habe dort meine Schulausbildung gehabt und weiterhin Verwandte dort. Ich fühle mich daher weiterhin erheblich enger mit dem US-Staat Louisiana verbunden als mit New York, wohin ich allein aus beruflichen Gründen gezogen bin.

Aus US-Recht dagegen wäre in den meisten Fällen ein domicile in Deutschland zu verorten, so dass ebenfalls deutsches Recht gilt. Das US-Recht gälte jedoch für dort belegene Immobilien. Insoweit kommt es daher zu einem internationalen Entscheidungsdissens.

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