Rz. 147
Die Möglichkeiten einer güterrechtlichen Rechtswahl bestimmen sich ab dem 29.1.2019 ausschließlich nach den Regeln der EuGüVO. Das gilt auch dann, wenn die Ehe vor dem Stichtag geschlossen wurde und damit bislang sich das anwendbare Recht nach Art. 15 EGBGB a.F. bestimmt hat. Folgende Rechtsordnungen stehen zur Wahl:
1. |
Das Recht des Staates, in dem mindestens einer der Ehegatten oder der künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 22 Abs. 1 lit. a EuGüVO. |
2. |
Das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten oder der künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, Art. 22 Abs. 1 lit. b EuGüVO. |
Eine auf ein Grundstück oder den gesamten in einem Staat belegenen Grundbesitz bezogene Rechtswahl zugunsten der jeweiligen lex rei sitae, wie sich gem. Art. 15 Abs. 2 Ziff. 3 EGBGB a.F. bis zum 28.1.2019 möglich war, ist nun nicht mehr möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Rechtswahlklauseln behalten aber weiterhin ihre Wirksamkeit.
Rz. 148
Die Rechtswahl muss zumindest in Schriftform, mit Datum und Unterschriften beider Eheleute vorgenommen werden, Art. Art. 23. Abs. 1 EuGüVO. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden, Art. 23 Abs. 2 EuGüVO. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt, Art. 23 Abs. 3 EuGüVO. Lebt nur einer der Ehegatten in einem Mitgliedstaat des Abkommens, so sind die Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand dieses Mitgliedstaates anzuwenden, Art. 23 Abs. 4 EuErbVO. Die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem der andere Ehegatte lebt oder die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem der Ehevertrag abgeschlossen wird, genügt dann also nicht.
Rz. 149
Die Rechtswahl ist zu jedem Zeitpunkt, also vor, bei und nach der Eheschließung möglich. Insbesondere kann sie während der Ehe jederzeit wieder aufgehoben und abgeändert werden. Wird sie nach der Eheschließung getroffen, so hat sie Wirkung ex nunc. Es tritt also ggf. ein Statutenwechsel ein, der dann u.U. auch einen Wechsel des (gesetzlichen) Güterstands zur Folge hat.
Art. 23 Abs. 3 EuGüVO lässt auch eine ausdrückliche Vereinbarung der Rückwirkung des anzuwendenden Rechts durch Rechtswahl zu. Allerdings darf die rückwirkende Rechtswahl Ansprüche Dritter, die sich aus dem bislang geltenden Recht ergeben haben, nicht beeinträchtigen, Art. 23 Abs. 4 EuGüVO.