Rz. 163

Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in England und hinterlässt er Immobilien in Deutschland, so tritt zumindest für die deutschen Immobilien eine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht ein (Art. 34 Abs. 1 EuErbVO). Folge ist eine sogenannte Nachlassspaltung, so dass es für das übrige Vermögen bei der Geltung des englischen Rechts bleibt. Hatte der Engländer sein domicile in Deutschland, so gilt auch für das bewegliche Vermögen kraft Rückverweisung deutsches Recht.

 

Rz. 164

Für die Nachlassabwicklung verweist das englische Recht auf das jeweilige Belegenheitsrecht. Insoweit gilt daher für den Erbgang in Deutschland belegenen Vermögens – auch des beweglichen – stets deutsches Recht kraft Rückverweisung, und zwar auch dann, wenn der Erblasser sein domicile in England hatte ("gegenständliche und funktionell beschränkte versteckte Rückverweisung"). Daher ging man in Deutschland vor Inkrafttreten der EuErbVO davon aus, auch der in Deutschland belegene bewegliche Nachlass gehe im Wege der Universalsukzession auf "Erben" i.S.d. BGB über. Unter der EuErbVO freilich, wird man eine derartige versteckte Rückverweisung des englischen Rechts wohl nicht mehr annehmen können. Insoweit war die Ansicht der anderen Mitgliedstaaten der EuErbVO bislang anders eingestellt. Auch ist die EuErbVO in Bezug auf die Beachtung des Renvoi erheblich zurückhaltender, als es unter der Geltung des Art. 4 Abs. 1 EGBGB in Deutschland der Fall war. Vielmehr wird dann ausschließlich das im Inland belegene Immobilienvermögen unmittelbar auf die Erben übergehen, das bewegliche Vermögen dagegen auf den personal representative.

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