a) Testamentsformen
Rz. 357
Das spanische Recht kennt das eigenhändige und das notarielle Testament:
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Das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben sowie unterschrieben werden. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze sind nur in Verbindung mit einem unterschriebenen Berichtigungsvermerk wirksam, Art. 678 i.V.m. Art. 688.3 CC. |
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Für ein öffentliches Testament (testamento abierto) erklärt gem. Art. 679 CC der Testator seinen letzten Willen in Anwesenheit des Notars (Art. 694.1 CC), der hierüber eine Urkunde errichtet. Zeugen sind nicht erforderlich. |
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Das verschlossene Testament (testamento cerrado) wird dem Notar vom Erblasser übergeben, nachdem der Erblasser es in einen Umschlag gesteckt und verschlossen und versiegelt hat (Art. 707 CC). In Gegenwart des Notars erklärt der Erblasser dann, dass der Umschlag sein Testament enthalte, ob es von ihm oder einer anderen Person geschrieben und ob es von ihm auf allen Blättern und am Ende unterschrieben worden ist (Art. 707 Nr. 3 CC). Sodann beurkundet der Notar auf dem Umschlag die Errichtung des Testaments. Abschließend wird die Urkunde verlesen und vom Testator wie dem Notar unter Angabe von Ort und Zeit unterzeichnet (Art. 707 Nr. 5–7 CC). |
b) Testamentsarten
Rz. 358
Einzige vom gemeinspanischen Recht anerkannte Form der Verfügung von Todes wegen ist das einseitige Testament. Art. 669 CC untersagt die Errichtung von Testamenten durch mehrere Personen. Das gilt aus spanischer Sicht gem. Art. 733 CC ausdrücklich auch dann, wenn das Testament im Ausland errichtet wird. Aus spanischer Sicht kann daher ein spanischer Erblasser nicht unter Berufung auf die deutsche Ortsform ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Rz. 359
Die Lehre in Deutschland schließt hieraus teilweise, es handele sich um ein nicht allein auf die Form bezogenes, sondern um ein sog. materielles Verbot. Man könnte aber mit besseren Gründen genau umgekehrt argumentieren: Sollte es sich um eine Vorschrift zum Inhalt der Verfügung handeln, würde diese ohnehin unabhängig davon gelten, wo das Testament errichtet wird, solange nur spanisches Recht Erbstatut ist. Die ausdrückliche Erstreckung des Anwendungsbereichs des Verbots auf die Errichtung des Testaments im Ausland lässt sich nur als eine Ausnahmevorschrift zur alternativen Geltung des am Errichtungsort geltenden Rechts auslegen. Diese käme nur dann in Frage, wenn es sich um eine Formfrage handelt. Dies gilt umso mehr, als nach spanischem Recht die Ehegatten durch in äußerlich getrennten Urkunden errichteten Testamenten eine wechselbezügliche Erbeinsetzung vornehmen können. Art. 669 CC richtet sich also nicht gegen die inhaltliche Verknüpfung der Verfügungen (materiellrechtliche Frage), sondern ausschließlich gegen die Zusammenfassung in einer Urkunde (Frage der Art und Weise der Errichtung und damit der Form). Daher wird auch in der spanischen Literatur teilweise angenommen, Art. 733 CC sei durch den Beitritt Spaniens zum Haager Testamentsformabkommen obsolet geworden.
c) Erbverträge
Rz. 360
Erbverträge sind im gemeinspanischen Recht grundsätzlich unwirksam, Art. 1271 Abs. 2 CC. Dennoch kennt das gemeinspanische Recht Gestaltungen für verschiedene Sonderfälle, in denen ein Erbvertrag ermöglicht wird:
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Gem. Art. 1341 CC können sich Eheleute durch Ehevertrag aufschiebend bedingt auf den Fall des Todes Vermögensgegenstände schenken. |
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Der Erblasser kann durch Ehevertrag oder einen entgeltlichen Vertrag einen bestimmten Gegenstand unwiderruflich als Gegenstand des Aufbesserungsdrittels (mejora) vermachen, Art. 827 CC. |
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Der Erblasser kann sich gem. Art. 826 CC verpflichten, einem Abkömmling etwas im Rahmen des Aufbesserungsdrittels (mejora) zukommen zu lassen, Art. 826 CC. |
d) Besonderheiten der Foralrechte
Rz. 361
Das Recht einiger Foralrechtsgebiete lässt die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente zu (Aragon, Baskenland, Biskaya, Galizien, Navarra). Das Erbrecht von Aragon, den Balearen, dem Baskenland, von Galizien, Katalonien und Navarra erkennt Erbverträge an. Zumeist sind diese im Zusammenhang mit einem Ehevertrag abzuschließen (heredamientos bzw. herataments). Die praktische Bedeutung dieser Erbverträge soll aber gegenwärtig nur noch gering sein. Freilich lässt die ausführliche Neuregelung und Liberalisierung der Regelung des Erbvertrags im neuen katalanischen Codi Civil es für möglich erscheinen, dass in Zukunft dem Institut des Erbvertrags in Katalonien vermehrt praktische Bedeutung zukommen wird.
e) Testamentsregister
Rz. 362
Beim spanischen Justizministerium ist ein zentrales Testamentsregister eingerichtet worden. Dort können auch ...