a) Verbot gemeinschaftlicher Testamente
Rz. 254
Gem. Art. 589 C.C. können zwei Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Dabei wurde diese Bestimmung nach der überwiegenden Ansicht in Deutschland, wohl aber auch in Italien, nicht als Formvorschrift, sondern als Bestimmungen zur materiellen Wirksamkeit des Testaments behandelt. Bei Geltung italienischen Erbstatuts wurde ein gemeinschaftliches Testament also selbst dann als unwirksam behandelt, wenn es in Deutschland errichtet worden ist. Inwieweit diese Qualifikation unter der EuErbVO aufrecht gehalten werden wird (also die Geltung von Art. 24 Abs. 1 bzw. 25 EuErbVO statt Art. 27 EuErbVO) ist noch nicht absehbar.
b) Erbverträge, Schenkung von Todes wegen
Rz. 255
Erbverträge sind gem. Art. 458 C.C. unwirksam. Das gilt sowohl für verfügende Erbverträge wie auch für Testierverträge und Erbverzichtsvereinbarungen. Auch Verträge der künftigen Erben über die Erbschaft werden von dem Verbot erfasst.
Rz. 256
Schenkungen von Todes wegen sind unwirksam, wenn sie unter Überlebensbedingung stehen, aber wirksam, wenn sie insgesamt fest vereinbart werden, einen bestimmten Gegenstand betreffen und nur auf den Fall des Todes aufschiebend bedingt abgeschlossen werden. Den schwierigen Abgrenzungsproblemen geht man mit einer unbedingten Schenkung zu Lebzeiten, bei der der Erblasser sich selbst, ggf. auch einem Nachfolger, den Nießbrauch vorbehält, am sichersten aus dem Weg, da diese Gestaltung in Art. 796 C.C. ausdrücklich anerkannt wird.
c) Familienvertrag (patto di famiglia)
Rz. 257
Eine beschränkte Ausnahme vom Verbot der Erbverträge ergibt sich aus den Regeln über den patto di famiglia. Hierbei handelt es sich nicht um einen Vertrag, der die Erbfolge oder den Nachlass betrifft, sondern um einen notariell beurkundeten Vertrag, mit dem ein Unternehmer seinen Betrieb unter Lebenden ganz oder zum Teil bzw. Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere seiner Abkömmlinge übergibt (Art. 768 bis C.C.). Erbrechtliche Bedeutung erhält der Vertrag erst dadurch, dass die Familienangehörigen, die den Vertrag unterschrieben haben, in Bezug auf die Übergabe weder eine Ausgleichung noch Pflichtteile geltend machen können und insoweit auf die im Vertrag vereinbarte Abfindung beschränkt bleiben. Insoweit hat die Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Angehörigen zum Vertrag also die Wirkung eines gegenständlich beschränkten Erb- und Pflichtteilsverzichts.
Rz. 258
Dieser Vertrag ist – da es sich um eine Schenkung unter Lebenden handelt – aus Sicht des deutschen IPR schuldrechtlich zu qualifizieren und unterliegt dem gem. Art. 3 Rom I-VO vereinbarten Schuldvertragsstatut. Allein die Auswirkungen auf das Pflichtteil (und die Voraussetzungen, unter denen diese eintreten) ergeben sich aus dem Erbstatut.