Rz. 165

In Großbritannien gibt es in England (einschließlich Wales) und Schottland verschiedene Erbrechte. Da es auch kein einheitliches interlokales Kollisionsrecht i.S.v. Art. 36 Abs. 1 EuErbVO) gibt, ist bei Anwendbarkeit britischen Rechts die einschlägige Teilsrechtsordnung gem. Art. 36 Abs. 2 EuErbVO zu ermitteln. Es gilt daher im Rahmen der objektiven Anknüpfung die Rechtsordnung des Teilgebiets, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 34 Abs. 2 Ziff. 1 EuErbVO.

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